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Donnerstag, 28. März 2024
Permanente Überwachung zur Aufdeckung möglicher Straftaten unzulässig

Urteil: Dashcam-Nutzung wird bestraft

Wer sein Auto vorne wie hinten mit einer Videokamera ausstattet und damit laufend den öffentlichen Verkehrsraum aufzeichnet und diese Aufnahmen speichert, verstößt damit gegen den Datenschutz. Das entschied das Amtsgericht München.
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Ob bzw. unter welchen Umständen Dashcams im Auto zulässig sind, ist noch umstritten. Die Rechtsprechung befasst sich aber zunehmend mit solchen Fällen. In einer aktuellen Entscheidung hat sich jetzt das Amtsgericht München der Frage gewidmet, ob ein dauerhaftes Filmen des Verkehrsraumes zulässig ist.

In dem von der Deutschen Anwaltshotline mitgeteilten Fall parkte eine Autofahrerin ihr Fahrzeug ordnungsgemäß auf einem Parkplatz am Fahrbahnrand. Während das Auto dort stand, liefen die Kameras an der Windschutz- und an der Heckscheibe weiter, zeichneten den Verkehr auf und speicherten die Aufnahmen. So bekamen die Dashcams auch mit, wie ein anderes Fahrzeug das geparkte Vehikel der Frau streifte. Mit diesen Aufzeichnungen ging sie alsdann zur Polizei und wollte diese als Beweismittel vorlegen.

Allerdings ohne den gewünschten Erfolg: Die Polizei leitete ein Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz ein, ein Bußgeldbescheid wurde erlassen. Dagegen legte die Autofahrerin Einspruch ein, da sie keine Daten habe erheben, sondern lediglich potentielle Sachbeschädigungen an ihrem Fahrzeug habe aufklären wollen. Außerdem seien die Fahrer der aufgezeichneten Autos nicht erkennbar gewesen.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München beurteilte ihr Verhalten jedoch als vorsätzliche Ordnungswidrigkeit. Das Recht der gefilmten Personen auf informationelle Selbstbestimmung überwiege hier das Interesse der Betroffenen an der Aufdeckung einer potentiellen Straftat, heißt es in der Entscheidung (Urteil vom 09.08.2017, – 1112 OWi 300 Js 121012/17 –). Es gehe nicht an, dass 80 Millionen Bundesbürger mit Kameras herumliefen, um irgendwelche Situationen aufnehmen zu können, die eine Straftat aufdecken könnten.

Das Gesetz sieht eine Geldbuße bis zu 300.000 Euro vor, tatsächlich muss die Frau nur 150 Euro bezahlen. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass sie nur 1.500 Euro netto verdient, und dass offenbar in der Vergangenheit das Fahrzeug schon einmal beschädigt worden war und sie deshalb subjektiv einen Anlass hatte, die Kameras einzusetzen.
text  Hanno S. Ritter
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