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Grundlegende Änderung der Anerkennungspraxis ab 1. Juli 2011
Auslandsführerscheine Minderjähriger gelten nicht mehr
Für Jugendliche steht eine wichtige Änderung des Führerscheinrechts bevor. Ab 1. Juli 2011 gelten im Ausland erworbene
Führerscheine in Deutschland grundsätzlich nicht mehr, warnt der ADAC.
Wer während eines Schüleraustausches oder sonstigen Auslandsaufenthaltes den Autoführerschein erwirbt, durfte damit bisher
nach der Rückkehr nach Deutschland zunächst sechs Monate fahren. Danach konnten insbesondere Führerscheine aus USA, Kanada
oder Australien mit Erreichen des in Deutschland gültigen Mindestalters mit Prüfungserleichterungen umgeschrieben werden.
Führerscheine für Minderjährige aus EU- oder EWR-Mitgliedsstaaten galten sogar ohne Umtausch.
Zum 1. Juli 2011 ändert sich nach Angaben des ADAC diese Anerkennungspraxis für alle minderjährigen Inhaber einer ausländischen
Fahrberechtigung für Pkw grundlegend: Wer das hier geltende Mindestalter von 18 Jahren nicht erfüllt, darf mit seiner ausländischen
Fahrerlaubnis in Deutschland kein Auto fahren. Die neue Regelung gilt nicht nur für Rückkehrer eines Schüleraustausches, sondern
auch für ausländische Touristen unter 18 Jahren.
Zukünftig darf laut ADAC nur noch dann selbst Auto gefahren werden, wenn der ausländische Führerschein des Minderjährigen in
eine deutsche Fahrberechtigung umgeschrieben wurde. Das kann entweder die Prüfbescheinigung für das Begleitete Fahren ab 17
sein oder der normale Führerschein ab dem 18. Geburtstag. Gerade bei befristeten Führerscheinen sollte der Antrag auf die
Umschreibung möglichst früh, also auch deutlich vor Erreichen des Mindestalters, gestellt werden: Denn von
Prüfungserleichterungen profitiert nur derjenige, dessen ausländischer Führerschein noch nicht abgelaufen ist.
Wer die Neuregelung nicht beachtet, kann sich nicht auf Unkenntnis berufen oder auf ein Knöllchen hoffen: Fahren ohne
Fahrerlaubnis zieht obligatorisch ein Strafverfahren nach sich. Außerdem besteht bei einem selbstverschuldeten Verkehrsunfall
ohne Fahrberechtigung auch kein Versicherungsschutz.
text Hanno S. Ritter
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