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Donnerstag, 28. März 2024
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Gericht: Fall von Augenblicksversagen

Urteil: Keine Haftung für Crash mit Miet-Lkw in zu niedriger Durchfahrt

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Wer mit einem gemieteten Lkw eine zu niedrige Durchfahrt befährt und dabei das Fahrzeug beschädigt, muss nicht zwangsläufig für den Schaden einstehen, wenn ein Haftungsausschluss vereinbart ist. Mit hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden und damit für einige Überraschung gesorgt. Bisher galten diese Fälle grundsätzlich als grobe Fahrlässigkeit.

In dem zugrundeliegenden vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall hatte ein Mann einen Lkw für einen Umzug gemietet. In den AGB des Kfz-Vermieters wurde dem Kunden ein Haftungsausschluss eingeräumt: Der Mieter sollte nur für Schäden haften, die er durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hätte.

In einer fremden Stadt näherte sich der frisch gebackene Lkw-Fahrer mit seinem Gefährt einem großen Steintor. Statt dieses auf der Außenspur der Straße zu umfahren, blieb der Mann auf der Spur, die geradewegs hindurch führte. Das Tor war allerdings einen ganzen Meter niedriger als der Lkw. Es kam zum Crash, und nicht das Tor, sondern der Aufbau des Lkw wurde schwer beschädigt. Später verlangte der Vermieter des demolierten Fahrzeugs Schadenersatz. Er argumentierte, dieser habe grob fahrlässig gehandelt, als er versuchte, mit dem 3,50 Meter hohen LKW ein nur 2,50 Meter hohes Steintor zu durchfahren. Der Fall ging vor Gericht.

Die Richter stellten sich in ihrer Entscheidung (Urteil vom 23.09.2003, - VI ZR 335/02) jedoch auf die Seite des Fahrers: Der Mann habe die Örtlichkeit nicht gekannt, er sei das Führen von Lkw nicht gewohnt und in einer Stresssituation gewesen. Die genaue Sicht auf das Steintor und die Höhenbegrenzungsschilder seien ihm durch ein vorausfahrendes großes Transportfahrzeug versperrt gewesen. Es handele sich um ein so genanntes Augenblicksversagen, das nicht als grob fahrlässig zu bewerten sei. Der Fahrer müsse deshalb nicht haften, und der LKW-Vermieter den entstandenen Schaden selber tragen, so das Gericht.
text  Hanno S. Ritter
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