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Gericht: Keine echte Zulassung ohne Nummernschilder und Fahrzeugpapiere
Urteil: Registrierzulassungen lösen keine Kraftfahrzeugsteuer aus
Kurzzulassungen von Pkw aus rein bürokratischen Gründen, bei denen weder Kennzeichen abgestempelt noch Fahrzeugpapiere
ausgehändigt werden, lösen keine Kfz-Steuer aus. Dies entschied jetzt das Finanzgericht Baden-Württemberg.
Die spätere Klägerin, ein Unternehmen aus dem Bereich von Kraftfahrzeug-Zulassungsdienstleistungen für Importeure
und Hersteller, hatte eine Vielzahl von Fahrzeuganmeldungen vorgenommen.
Das Straßenverkehrsamt meldete diese dem Finanzamt mit dem Vermerk, Fahrzeugscheine seien nicht ausgehändigt worden.
Die Finanzbehörde erließ daraufhin für die angemeldeten Fahrzeuge Kraftfahrzeugsteuerbescheide, mit denen die
Kraftfahrzeugsteuer jeweils auf den auf einen Monat entfallenden Jahresbetrag festgesetzt wurde, da Steuerpflicht
mindestens einen Monat dauere.
Die Klägerin argumentierte, die Fahrzeuge seien durch sie zwar zugelassen worden, jedoch seien von der
Zulassungsstelle weder Kennzeichen noch Fahrzeugscheine ausgehändigt worden. Deshalb habe zu keinem Zeitpunkt die
Möglichkeit bestanden, die Fahrzeuge zum Verkehr einzusetzen, Kfz-Steuer falle nicht an.
EG-Vorschriften und deren nationale Umsetzung erforderten bei der Beschaffung bzw. Ausstellung nationaler
Zulassungsdokumente für importierte Gebrauchtfahrzeuge Tageszulassungen, so die Klägerin. Bei den hier betroffenen
Gebrauchtfahrzeugen handele es sich zum Großteil um Fahrzeuge, die bereits im Ausland zugelassen gewesen seien. Sie
stammten beispielsweise von Mietwagenfirmen und würden an deutsche Händler verkauft. Diese wollten die Wagen mit
deutschem Fahrzeugbrief anbieten. Der ausländische Fahrzeugbrief werde bei der Kurzzulassung eingezogen. Bei Neuwagen
erfolge die Zulassung wegen der dadurch entfallenden Listenpreis-Bindungen.
Das Finanzgericht gab der Klägerin Recht (Urteil vom 05.03.2008; - 13 K 218/06 -. Laut Gesetzeswortlaut
unterliege das Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer. Der Begriff des
Haltens beschreibe das Recht, ein Fahrzeug dort dauernd benutzen zu dürfen. Die verkehrsrechtliche Zulassung bestehe
in der Erteilung der Betriebserlaubnis und der Zuteilung des Kennzeichens. Letztere umfasse dabei neben der
Eintragung des vorgesehenen Kennzeichens in den Zulassungsbescheinigungen insbesondere auch die amtliche Abstempelung
der Kennzeichen. Die Anbringung des Dienststempels sei dabei wesentlicher Teil des Zulassungsverfahrens, weil die
Zulassungsstelle hierbei besondere Prüfungspflichten wahrnehme.
Vor diesem Hintergrund seien die streitgegenständlichen Fahrzeuge verkehrsrechtlich nicht wirksam zum Verkehr zugelassen
geworden. Denn weder seien Kennzeichenschilder hergestellt und mit dem amtlichen Dienststempel versehen noch seien die
Zulassungsbescheinigungen Teil I ausgehändigt worden. Die - bloßen - "Registrierzulassungen" berechtigten nicht, die
betroffenen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen zu benutzen. Kraftfahrzeugsteuer könne deshalb nicht erhoben werden.
Das Gericht hatte nicht zu entscheiden, ob derartige "Registrierzulassungen" straßenverkehrsrechtlich überhaupt zulässig sind.
text Hanno S. Ritter
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