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Donnerstag, 28. März 2024
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Gericht: Keine Nötigung mangels Gewaltanwendung

Urteil: Legales Parken direkt vor Radarfalle ist nicht strafbar

Direkt vor einer mobilen Radarfalle zu parken, so dass diese nicht mehr ordnungsgemäß funktioniert, zeugt von hohem Ärger und großer Konfliktbereitschaft, ist aber nicht strafbar. Das hat das Amtsgericht Löbau entschieden. Aus Ärger über eine Radarfalle wagte ein erwischter Lkw-Fahrer etwas, wovon viele nur träumen: Er parkte dicht vor dem Messwagen der Ordnungsbehörde und verhinderte so weitere Blitzeraufnahmen. Die Quittung in Form eines Strafbefehls wegen Nötigung wollte er nicht akzeptieren.

Das musste er auch nicht, denn das Gericht sprach ihn frei, wie Verkehrsrechts-Experte Christian Demuth aus Düsseldorf berichtet. "Sich genötigt zu fühlen, heißt noch lange nicht, strafrechtlich relevant genötigt worden zu sein", so der Anwalt, "bei der genauen Abgrenzung unterlaufen den Ordnungsbehörden, der Polizei und selbst der Staatsanwaltschaft oft Fehler."

Im Fall des Lkw-Fahrers kam der Tatrichter - im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft - zu dem Schluss, dass der Vorwurf der Nötigung an der fehlenden Gewaltanwendung scheitert. Gewalt im Sinne des Nötigungsparagrafen könne zwar auch psychisch vermittelt werden, konkret habe der Ordnungsbeamte im Messwagen, obwohl der Lkw nur 30 bis 40 Zentimeter vor dessen Stoßstange geparkt war, jedoch immer noch seine Messungen durchführen können - nur nicht mehr korrekt.

Dass bei dem geringen Abstand das Radargerät nicht mehr ordnungsgemäß funktionierte, konnte dem Brummifahrer nicht zum Nachteil gereichen: "Insoweit lässt sich von einer wie auch immer gearteten Gewalteinwirkung auf den Messbeamten - auch im kleinsten Umfang - nicht reden", heißt es in der Entscheidung (Amtsgericht Löbau, - 1 Cs 430 Js 17307/08 -).

Auch der Vorwurf der versuchten Nötigung konnte den Lkw-Fahrer nicht treffen. Denn selbst wenn er bezweckt hätte, den Messwagen durch das dichte Aufparken von seinem Platz zu vertreiben, hätte der Trucker nicht verwerflich gehandelt. Schließlich war das Straßenstreifenstück vor dem Messwagen eine ganz legale Parkfläche.

Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass der Mann zuvor natürlich selbst in die Radarfalle geraten war. Diese Äußerung des Unmuts falle in den grundrechtlich geschützten Bereich der Meinungsfreiheit. Einen salomonischen Vorschlag zur Vermeidung derartiger Konflikte gab der Richter den Beteiligten noch mit auf den Weg: Der Behörde stehe es doch frei, künftig ein zu dichtes Aufparken durch das Aufstellen sogenannter "Verkehrshütchen" zu verhindern.

Nicht nur in punkto Strafrecht, sondern auch hinsichtlich eines Bußgeldes war der Mann nicht mehr zu belangen: Das teilweise Parken auf dem Gehweg konnte wegen Verjährung nicht mehr geahndet werden. Der Autofahrer wurde freigesprochen, die Verfahrenskosten trägt der Staat. Von der Entscheidung natürlich nicht betroffen ist die vorherige Tempoüberschreitung.
text  Hanno S. Ritter
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