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Gericht: Fußgänger können sich durch geeignete Kleidung schützen
Urteil: Beim Durchfahren von Pfützen kein Schritttempo-Zwang
Autofahrer sind nicht verpflichtet, Wasserlachen innerorts im Schritttempo zu durchfahren, um Fußgänger vor
möglichen Wasserspritzern zu schützen. Das hat das Landgericht Itzehoe entschieden.
Dem Verfahren zugrunde lag die Behauptung des klagenden Fußgängers zugrunde, bedingt durch Tauwetter sei die vom
Beklagten befahrenen Straße in Büsum von Wasserlachen durchsetzt gewesen, und es habe sich auf der Straße ein "riesiger
Teich" gebildet.
Genau neben ihm und seiner Frau sei der Autofahrer so schnell durch diese Wasserlache gefahren, dass eine Wasserfontäne
auf die beiden niedergegangen sei. Dadurch sei ihre Kleidung beschmutzt worden. Der Mann klagte zwar nicht auf Schmerzensgeld,
aber auf Ersatz der Reinigungskosten für die Kleidung in Höhe von 39,60 Euro. Er argumentierte, der Autofahrer habe den
Schaden durch Fahren im Schritttempo abwenden können.
Das Amtsgericht mochte dem jedoch nicht zu folgen. Zur Begründung hatte es ausgeführt, den Beklagten treffe
kein Verschulden an der behaupteten Verunreinigung der Kleidung, da ein Pkw-Fahrer keinesfalls verpflichtet sei, Wasserlachen
auf der Fahrbahn stets nur im Schritttempo zu durchfahren, wenn andernfalls Fußgänger bespritzt werden könnten. Der Richter hatte
u.a. auf die Unfallgefahr hingewiesen, die durch das Abbremsen oder Langsamfahren für den nachfolgenden Verkehr begründet würde.
Aber auch da, wo ein Durchfahren von Wasserlachen in Schrittgeschwindigkeit ohne Gefährdung des übrigen Verkehrs möglich sei,
könne dies nicht stets verlangt werden, um ein Bespritzen von Fußgängern auszuschließen. Bei Regen müssten sonst gegebenenfalls
ganze Ortschaften oder Städte in Schrittgeschwindigkeit durchfahren werden, um eine Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs
auszuschließen, was den Straßenverkehr unzumutbar beeinträchtigen würde. Soweit danach Fußgänger damit rechnen müssten, bespritzt
zu werden, könnten sie sich durch "geeignete Bekleidung" schützen, so der Richter.
Normalerweise wäre das Verfahren angesichts des geringen Streitwerts damit beendet gewesen. Das Amtsgericht ließ allerdings wegen
der grundsätzlichen Bedeutung der Frage und ihrer uneinheitlichen Beurteilung in der Judikatur eine Berufung zu. Der Fußgänger
nutzte dies aus, wurde aber vom Landgericht ebenfalls abwegig beschieden. Mit Beschluss vom 24.02.2011 (- 1 S 186/10 -)
wurde die Berufung zurückgewiesen; der Mann bleibt nun nicht nur auf den Reinigungskosten sitzen, sondern muss auch erhebliche
Verfahrenskosten für beide Parteien tragen.
text Hanno S. Ritter
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