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Gericht: Rechtmäßige Untersuchung löst keinen Schadenersatzanspruch aus
Urteil: Drogenfahnder haften nicht für Lackschäden
Wird ein Auto bei einer Drogenkontrolle mit Polizeihunden beschädigt, haftet dafür nicht die Polizei respektive der Staat.
Dies gilt auch dann, wenn der Drogenfahrer gar nicht Halter des Wagens ist, hat das Landgericht Magdeburg entschieden.
Dem von der Deutschen Anwaltshotline mitgeteilten Verfahren vorausgegangen war eine Fahrzeugkontrolle der Polizei bei einem
Autofahrer. Sie war - für die Drogenfahnder - höchst erfolgreich, denn sie brachte nicht nur Marihuana, sondern auch einen
geladenen Revolver zum Vorschein.
Der mit Hilfe eines Spezialhundes durchgeführte Einsatz führte aber zu Lackschäden am Fahrzeug. Die Kosten für deren Beseitigung
schätzte die Mutter des Fahrers als Halterin des Autos auf 4.000 Euro. Diesen Betrag verlangte sie von der Polizei erstattet.
Schließlich habe sie mit der Fahndung nichts zu tun, von den Machenschaften ihres Sohnes nichts gewusst und ihm mit der Überlassung
des Wagens nicht das Einverständnis gegeben, dass er ihren Pkw für Fahrten zur Beschaffung und zum Transport von Betäubungsmitteln nutze.
Das nahmen die Richter der Frau auch ab, negierten aber ihren Anspruch auf Schadenersatz. Die Kontrolle und auch der Einsatz des
Hundes sei, wie schon das anschließende Fahndungsergebnis zeige, angebracht und rechtmäßig. Der Staat müsse für dabei entstandene
Schäden, deren Höhe die Polizei bestritt, nicht haften. Die Frau müsse sich insoweit ggf. an ihren Sohn halten. Eine genauere Begründung
aus der bis dato noch nicht rechtskräftigen Entscheidung (Urteil vom 14.07.2011, - 10 O 787/11 -) liegt nicht vor.
text Hanno S. Ritter
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