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Juristisches |
Volkswagen |
Nachspiel: VW-Hauptversammlung 2008 |
Der Machtkampf zwischen den beiden Großaktionären bei Volkswagen spitzt sich weiter zu und wird nun erneut
zu einer juristischen Auseinandersetzung. Porsche klagt jetzt gegen die nach wie vor bei 20 Prozent stehende
Sperrminorität.
Die Klage ziele ebenso wie der zuvor auf der Hauptversammlung gestellte Antrag darauf ab, Rechtsklarheit
zu schaffen, begründete die Porsche Automobil Holding SE ihr Vorgehen. Zuständig für die Klage ist das
Landgericht Braunschweig.
Die Stuttgarter, die derzeit rund 31 Prozent an Volkswagen halten, hatten beantragt, die VW-Satzung
vollständig an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum VW-Gesetz anzupassen, da dieses auch
unmittelbare Rechtsfolgen für die Satzung hat. Allerdings verweigerte das Land Niedersachsen mit seinem
Anteil in Höhe von gut 20 Prozent an den VW-Stimmrechten seine Zustimmung.
Der EuGH hatte in seinem Urteil vom Oktober 2007 festgestellt, dass drei Bestimmungen des VW-Gesetzes mit
der europarechtlich garantierten Kapitalverkehrsfreiheit unvereinbar sind. Dabei handelt es sich auch um die
Beschränkung der Stimmrechte auf maximal 20 Prozent sowie um die Sonderregelung, wonach für Beschlüsse der
Hauptversammlung, für die nach dem allgemein gültigen Aktienrecht eine Dreiviertelmehrheit der vertretenen
Stimmrechte erforderlich ist, eine Mehrheit von 80 Prozent verlangt wird. Diese senkt die Sperrminorität von
25 auf 20 Prozent ab.
Eine nur teilweise Umsetzung des Urteils in der Unternehmens-Satzung schaffe keine Klarheit, sondern stifte
Verwirrung, argumentiert Porsche. Die Aktionäre, Arbeitnehmer und der Kapitalmarkt hätten Anspruch darauf,
durch den Blick in die Satzung feststellen zu können, welche rechtlichen Regelungen bei VW gelten. Dies
müsse nun durch den Gang von Porsche vor Gericht sichergestellt werden.