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Gericht: Letzter Fahrzeughalter verantwortet ordnungsgemäße Entsorgung
Urteil: Verschenken eines Schrottautos kann strafbar enden
Wer einen schrottreifen Wagen verschenkt, muss damit rechnen, anschließend wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung
vor Gericht zu stehen. Es handelt sich nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle um ein schwerwiegendes Vergehen
gegen die Altfahrzeugverordnung.
Wer aus Bequemlichkeit oder weil er einfach etwas Gutes tun will, seinen schrottreifen, aber noch angemeldeten Wagen
kostenlos zum Ausschlachten freigibt, sollte sich nicht zu früh seiner Tat freuen. Wird das verschenkte Fahrzeug
anschließend nämlich nicht ordnungsgemäß demontiert oder entsorgt, macht sich grundsätzlich der eigentliche Eigentümer
des angemeldeten Autos wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung strafbar. Darauf weist die Deutschen
Anwaltshotline im Zusammenhang mit einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Celle hin.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine 25-jährige Frau aus Gronau ihren immerhin schon 22 Jahre alten und 226.000
Kilometer gelaufenen Audi 80 nach dem Auftreten eines Kupplungsschadens an einen Mann verschenkt, der im Übergabeprotokoll
falsche Angaben zur Person machte. Dieser war allerdings nicht an einer Reparatur des Schadens interessiert, wie sich
später herausstellte, sondern schlachtete das Fahrzeug teilweise aus und stellte es anschließend ohne Kennzeichen in Hannover
wieder auf einer öffentlichen Straße ab. Die Betriebsflüssigkeiten wie Öl und Bremsflüssigkeit befanden sich noch in dem Wagen.
Die Halterin war natürlich schnell ermittelt - und sah sich nichtsahnend mit einer Anzeige wegen fahrlässiger Umweltgefährdung
konfrontiert. Gegen den Strafbefehl wehrte sie sich zunächst erfolgreich, das Amtsgericht sprach sie frei. Eine Verletzung
der Sorgfaltspflichten konnte der Richter nicht entdecken. Auf Revision der Staatsanwaltschaft musste sich sodann das
Oberlandesgericht mit der Sache beschäftigen - und kam zu einem anderen Ergebnis.
Gemäß § 4 Altfahrzeugverordnung sei jeder, der sich eines Fahrzeugs entledigen will, verpflichtet, dieses nur einer
anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen,
heißt es in dem Urteil vom 15.10.2009 (- 32 Ss 113/09 -). Dieser Verpflichtung sei die Angeklagte nicht nachgekommen.
Durch die Übergabe ihres Fahrzeuges zum Ausschlachten an den unbekannt gebliebenen Abnehmer habe die Angeklagte das nicht
mehr fahrbereite Altfahrzeug der vorgeschriebenen Abfallentsorgung entzogen. Dadurch sei die konkrete Gefahr eines
unkontrollierten Freisetzens der umweltgefährdenden Stoffe aus dem Pkw entstanden.
Die Vorwerfbarkeit ihres Verhaltens liege entgegen dem Strafbefehl nicht in einem Unterlassen geeigneter Feststellungen
zur Identität des Interessenten und seiner Zuverlässigkeit für eine ordnungsgemäße Entsorgung des Fahrzeugs, sondern in
der aktiven Übergabe des nicht mehr fahrbereiten Altfahrzeugs an den offensichtlich als Privatmann auftretenden Abnehmer
zum Zweck des Ausschlachtens. Darin liege ein Beseitigen von Abfall unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen
Verfahren gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB.
Das in erster Instanz zuständige Amtsgericht wird nun in einer neuen Verhandlung zu klären haben, ob die eingetragene
Autohalterin in dem konkreten Fall vorsätzlich oder fahrlässig handelte und ihr ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist.
Grundsätzlich seien dabei strenge Maßstäbe anzulegen, so das OLG; allerdings könne es im konkreten Fall aufgrund des
jungen Lebensalters der Frau und der Tatsache, dass sie unter Betreuung stand, auf Fahrlässigkeit hinauslaufen. Der Strafrahmen
würde dann bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe betragen.
text Hanno S. Ritter
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