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Gericht: Höhe der Auslobung bis ein Viertel des Schadens erstattungsfähig
Urteil: Unfallflüchtiger muss Fangprämie bezahlen
Macht sich ein Autofahrer nach einem von ihm verursachten Unfall aus dem Staub und wird erst nach Ausschreibung einer Belohnung
dingfest gemacht, muss er nicht nur für den angerichteten Schaden, sondern auch für die "Fangprämie" aufkommen. Allerdings ist
deren Höhe begrenzt, wie ein Urteil aus Nordrhein-Westfalen zeigt.
In dem von der Deutschen Anwaltshotline mitgeteilten Fall ging es um einen Fall von Unfallflucht. Ein unbekannter Kraftfahrer
hatte mit seinem Fahrzeug den Zaun eines Grundstücks auf einer Länge von 7,50 Metern eingedrückt.
Die spätere Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks erstattete daraufhin Anzeige gegen Unbekannt und versprach gemeinsam mit
ihrem Mann per Aushang am Gartenzaun eine Belohnung von 500 Euro auf Hinweise, die zur Ergreifung des flüchtenden Autofahrers führen
würden. Dies blieb zunächst ohne Erfolg, so dass sich die Eheleute mit einem neuen Aushang zu einer Vervierfachung der Summe entschieden.
Nach dem Motto "Geld regiert die Welt" hatte die Aktion Erfolg - zwei Tage später meldete sich ein Informant und nannte die spätere
Beklagte als die Verursacherin. Gegenüber der insoweit benachrichtigten Polizei räumte sie dies ein.
Über ihren Anwalt ließ die Geschädigte einen auf 1.200 Euro geschätzten Schaden am Zaun, die Auslobungskosten in Höhe von 2.000
Euro und eine Kostenpauschale einfordern. Daraufhin zahlte die Autofahrerin aber nur die Reparaturkosten für den Zaun und die
Kostenpauschale, später weitere 100 Euro auf die Auslobungskosten. Daraufhin klagte die Frau auf weitere 900 Euro Auslobungskosten,
weil sie sich mit dem Tippgeber in der Zwischenzeit auf eine Halbierung des Betrages geeinigt hatte.
In dem Verfahren gab es keinen eindeutigen Sieger. In der Entscheidung des Amtsgerichts Lemgo (Urteil vom 20.10.2010, - 20 C 192/10 -)
heißt es, im Rahmen des Schadenersatzes seien solche Schäden zu ersetzen, die ursächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sind.
In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass "auch Belohnungen, die dafür erbracht werden, dass der Gläubiger Kenntnis von den zur
Durchsetzung seines Ersatzanspruchs erforderlichen Umständen (wie etwa der Person des Schuldners) erlangt, zum ersatzfähigen Schaden
zählen".
Der Höhe nach müssten sie sich aber in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des sonstigen Schadens halten. Hier sei das Interesse der
Klägerin an der Auslobung darauf gerichtet gewesen, den Schadensverursacher namhaft zu machen. Der Schaden bestand überwiegend in den
Reparaturkosten, die sich - wie sich im Nachhinein ergab - nur auf gut 750 Euro beliefen. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei insoweit
allein auf die Höhe des tatsächlichen Schadens abzustellen. Dass der Klägerin dessen genaue Höhe anfangs unbekannt war, sei daher
unerheblich; ggf. hätte sie insoweit zuvor Erkundigungen einholen müssen. Das Gericht hielt letztlich erstattungsfähige Auslobungskosten
von etwa einem Viertel als angemessen, 200 Euro wurden festgesetzt.
Dem Verweis der Klägerin auf die Rechtsprechung zu Graffiti-Schmierereien, die deutlich höhere Auslobungskosten als erstattungsfähig
zubilligt, folgte der Richter nicht. Diese Argumentation übersehe den darin zum Ausdruck kommenden Präventivgedanken, potentielle
Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Dieser Gesichtspunkt sei im Zaun-Fall aber von untergeordneter Bedeutung, weil
eine erneute Schadensverursachung nicht ernsthaft zu befürchten sei.
text Hanno S. Ritter
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