BGH: Nur Bezug zum Familienunterhalt notwendig
Urteil: Ehepartner kann Kaskoversicherung des anderen kündigen
Ein Ehepartner kann die Vollkasko-Versicherung für das Familienauto auch dann kündigen, wenn die Police auf
den anderen Ehepartner ausgestellt ist. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
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Ein Ehepartner kann die auf den anderen
Ehepartner laufende Kfz-Versicherung kündigen
Die Kündigung einer Kfz-Vollkaskoversicherung durch einen Ehepartner, der selbst nicht Versicherungsnehmer ist,
ist laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) wirksam ohne dass einer gesonderten Vollmacht von dem
ehelichen Versicherungsnehmer bedarf. Allerdings knüpfte das Gericht hieran die Bedingung, dass dabei "ein
ausreichender Bezug zum Familienunterhalt" gegeben sein müsse.
Bei dem Fall, über den der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu
entscheiden hatte, wollte eine Frau die Kündigung der Vollkaskoversicherung durch ihren Ehemann für das Familienauto
der fünfköpfigen Familie nachträglich anfechten. Wie das von der HUK-Coburg getragene Goslar Institut für verbrauchergerechtes
Versichern meldet, unterhielt die Klägerin bei der beklagten Versicherung eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung
für das auf ihren Ehemann zugelassene Familienfahrzeug.
Am 22. Dezember 2014 kündigte der Mann mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben die Vollkaskoversicherung für das
Familienfahrzeug zum 1. Januar 2015 – wohl weil er Kosten sparen wollte. Daraufhin fertigte die betreffende Versicherung
einen neuen Versicherungsschein aus – ohne die Vollkaskoversicherung – und erstattete die zu viel geleisteten Beiträge.
Es kam, wie es kommen musste: Das nun so versicherte Fahrzeug der Familie wurde im Oktober 2015 bei einem selbst
verschuldeten Unfall beschädigt. Die Reparaturkosten beliefen sich auf fast 13.000 Euro. Daraufhin wollte die Frau
die Kündigung der Vollkaskoversicherung widerrufen und von ihrer Kfz-Versicherung die Kosten für die Reparatur des
Autos erstattet bekommen. Begründung: Allein sie als Versicherungsnehmerin habe den Kaskoschutz kündigen dürfen,
nicht jedoch ihr Ehemann. Da der Versicherer dies ablehnte, klagte sie gegen ihn.
Mit ihrer Klage scheiterte die Ehegattin jedoch nachfolgend vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht. Beide Gerichte
verwiesen in ihren Entscheidungen auf die Regelung des Paragraphen 1357 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zum Thema
"Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs". Danach ist jeder Ehepartner berechtigt, "Geschäfte zur angemessenen Deckung
des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen". Dies könne auch für die
Kündigung einer Vollkaskoversicherung gelten, entschied der BGH (Urteil vom 28.02.2018, – XII ZR 94/17 –) und
bestätigte die Urteile der Vorinstanzen.
Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung sei zunächst, dass auch der Abschluss des Versicherungsvertrags ein
Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie darstelle. Dies richte sich nach dem individuellen
Zuschnitt der Familie. Da die monatliche Prämie der Vollkaskoversicherung für das einzige Auto der fünfköpfigen Familie
sich in Relation zu ihrem Bedarf aus Sicht der Richter in einem angemessenen Rahmen hielt, konnte dieser
Versicherungsvertrag auch ohne Einverständnis mit Wirkung für den anderen Ehegatten geschlossen werden. Wenn dies
möglich ist, so die Folgerung der Richter, habe in diesem Fall der Mann auch mit Wirkung für seine Frau den
Versicherungsvertrag kündigen können.