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Wenn es beim Abbiegen kracht ...
Da hat man nur einen Sekundenbruchteil nicht aufgepasst, und schon ist es passiert: Man stößt mit dem vorausfahrenden
Pkw zusammen. Wer Glück im Unglück hat, der kommt bei einem solchen Auffahrunfall mit dem Schrecken, im übrigen aber
unversehrt davon. Aber auch in diesem Fall stellt sich die Frage, wer für den Sachschaden haftet. "Ganz klar, wer
auffährt, hat Schuld", denkt sich so mancher. Doch das muss nicht immer so sein. Dies zeigt ein vom Kölner
Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer 01805-254555, DM 0,24/Min. im Festnetz der DTAG) mitgeteilter Fall, den das
Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 01.10.1999; - 19 U 34/94 -) zu entscheiden hatte.
Ein Angestellter der Klägerin wollte mit dem Pkw nach links auf ein Grundstück abbiegen, als es zum Zusammenstoß mit
dem nachfolgenden Wohnmobil des Prozessgegners kam, der zum Überholen ansetzte. Vor Gericht vertrat die Klägerin die
Ansicht, der Fahrer des hinteren Wagens sei für den Unfall allein verantwortlich. Die Richter sahen dies jedoch anders.
Den nach links Abbiegenden, so hieß es in dem Urteil, treffe nach der Straßenverkehrsordnung eine doppelte
Rückschaupflicht. Er habe sich beim Abbiegen so zu verhalten, dasss eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen sei. Die Erfüllung dieser Pflicht habe die Klägerin nicht überzeugend darlegen können.
Der Auffahrende war allerdings nach Ansicht der Richter für den Unfall mit verantwortlich. Er hatte angegeben, dasss
ihm vor dem Überholvorgang eine unsichere Fahrweise des vorausfahrenden Autofahrers aufgefallen sei. Dieser habe den
Wagen langsam am rechten Fahrbahnrand entlang gelenkt, und es habe den Anschein gehabt, als wolle er dort anhalten.
Damit, so das Gericht, habe für den nachfolgenden Fahrzeugführer eine unklare Verkehrslage geherrscht, bei der die
Straßenverkehrsordnung das Überholen grundsätzlich verbiete. Auch er habe sich somit vorschriftswidrig verhalten.
Im Ergebnis wurde die Schuld der beiden Unfallbeteiligten als gleich groß angesehen, so dass jeder zur Hälfte haftet.
text Hanno S. Ritter
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