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Freitag, 19. April 2024
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Haftungsverzicht im Einzelfall auch stillschweigend möglich

Urlaubserlebnis Jeepsafari - Mitfahrgelegenheit kann riskant sein

Strandurlaub rangiert bei den Deutschen auf der Beliebtheitsskala nach wie vor ganz oben. Mehr und mehr Reisenden reichen Sonne und Meer allein aber nicht aus. Sie möchten im Urlaub auch etwas vom Landesinneren sehen. Eine besonders gute Gelegenheit, um Land und Leute kennen zu lernen, ist eine Geländewagen-Tour. Mit dem Jeep kann man querfeldein auch in abgelegene Regionen vordringen - fernab von ausgetretenen Touristenpfaden. Der Hauch von Freiheit und Abenteuer ist allerdings nicht immer ganz ungefährlich, wie ein vom Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer 0180-5-254555) berichteter Fall zeigt.

Ein deutsches Ehepaar hatte bei einem Reiseveranstalter eine Jeepsafari mit Beförderung gebucht. Kurz vor der Abfahrt entschlossen sich die Urlauber, nicht bei dem ihnen zur Verfügung gestellten ortskundigen Fahrer einzusteigen, sondern bei einem anderen deutschen Paar. Dieses hatte sich einen Jeep ohne Fahrer gemietet. Die Touristen wollten das Fahrzeug selber steuern. Auf einer engen Gebirgsstraße passierte es: Der Tourist verlor die Kontrolle über das Fahrzeug. Um nicht in den Abgrund zu stürzen, lenkte er den Jeep gegen die Felswand des Steilhanges. Bei dem Aufprall wurde das mitfahrende Ehepaar verletzt. Beide verklagten den Urlauber, der den Wagen gefahren hatte, auf Schadenersatz.

Das OLG Hamm (- 26 U 21/99 -) wies die Klage ab. Zwar sei der Unfall auf einen fahrlässigen Fahrfehler des Urlaubers zurückzuführen, von diesem also schuldhaft verursacht. Dennoch müsse er nichts an das Ehepaar zahlen. Die Verletzten hätten bewusst auf die Beförderung durch den ihnen vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Fahrer verzichtet. Der andere Urlauber habe das Paar seinerseits nur aus Höflichkeit mitgenommen. Er habe keinesfalls das Risiko tragen wollen, im Falle eines Unfalls anstelle des Veranstalters zu haften. Aufgrund dieser Umstände, so das Gericht, müssten sich die Verletzten so behandeln lassen, als hätten sie vor Fahrtantritt ausdrücklich auf eine Haftung des anderen Urlaubers verzichtet.

Quelle: Anwalt-Suchservice, Service-Rufnummer 0180-5-254555 (0,24 DM/Min. im Festnetz der DTAG)
text  Hanno S. Ritter
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