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Freitag, 19. April 2024
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Verbot zum 1. Februar / Bußgeld ab 1. April / Auch für Fahrräder

Telefonieren im Auto: Gesetzgeber kappt Quasselstrippen

Ab 1. Februar 2001 verboten: Handy am Steuer; Bild: ADAC Dass nunmehr - nach vielen Ankündigungen und Verschiebungen - ab 1. Februar 2001 für Deutschlands Autofahrer ein Handy-Verbot am Steuer gilt, hat sich mittlerweile herumgesprochen. Wie die Bestimmungen im Einzelnen aussehen, ist dagegen vielfach noch unbekannt.

Grundsätzlich gilt: Wenn das Auto fährt, mit laufendem Motor im Stau oder sonst wo steht, darf man nicht mehr mit dem Handy am Ohr telefonieren. Doch Quasselstrippen brauchen auch künftig nicht auf das Ferngespräch im Auto zu verzichten. Was sie dabei beachten müssen, hat der ADAC aktuell zusammengestellt.

Das Telefonier-Verbot mit dem Handy am Ohr schließt auch alle Bedienungsfunktionen ein, die normalerweise mit dem Handy möglich sind. Eine Nummer zu wählen ist folglich ebenso untersagt, wie eingegangene Nachrichten abzurufen, selbst Mitteilungen (SMS) zu verschicken oder im Internet zu surfen. Auch Anrufer müssen warten, wenn zum Telefonieren das Gerät in die Hand genommen werden muss. Also nur mal kurz rangehen und sagen: "Rufe gleich zurück!" kann schon ein Verwarnungsgeld kosten.

Anders ist es bei fest in das Fahrzeug installierten Geräten. Hier ist alles erlaubt, vorausgesetzt, das Handy muss nicht in die Hand genommen werden. Aus Sicherheitsgründen sollte der Fahrer jedoch während der Fahrt nur solche Bedienungsfunktionen anwenden, die durch einfachen Tastendruck (Kurzwahl) oder - noch besser - durch Sprachsteuerung ausgelöst werden können.

Wer ein so genanntes Headset verwendet, darf das Handy nicht zum Telefonieren in die Hand nehmen. Abhilfe schafft hier eine geeignete Halterung, in die das Handy eingeklinkt werden kann - oder einfach die Innentasche des Jackets. Selbstverständlich darf durch das Headset auch das Gehör des Fahrers nicht beeinträchtigt werden, was bedeutet, dass nur Systeme mit einseitigem Hörer zulässig sind.

Für Zweiräder, auch solche ohne Motor, gelten die gleichen Einschränkungen. Funkgeräte sind von der neuen Regelung nicht betroffen. Wer sich nicht an diese Spielregeln hält, riskiert ab dem 1. April 2001 ein Verwarnungsgeld in Höhe von 60 Mark. Radfahrer zahlen die Hälfte.
text  Hanno S. Ritter
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