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Samstag, 20. April 2024
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AvD: Ausnahme nur bei Gefahrenzeichen denkbar, nicht jedoch bei Vorschriftszeichen

Auch verschneite Verkehrszeichen sind zu beachten

Wer meint, Verkehrszeichen ignorieren zu können, wenn diese weiße Zipfelmützen aus Schnee tragen, irrt gewaltig.

Bei sogenannten Gefahrenzeichen (einem mit der Spitze nach oben zeigenden Dreieck) in all ihrer Vielfalt mögen die Gesetzeshüter die Ausrede des Verkehrssünders im Einzelfall noch gelten lassen, er habe das betreffende Zeichen leider nicht erkennen können, schließlich sei es zugeschneit.

Bei Vorschriftszeichen sieht die Sache jedoch schon ganz anders aus: Diese Zeichen kann man, ob nun verschneit oder nicht, bereits an ihrer unterschiedlichen Form erkennen: "Vorfahrt gewähren" (§ 41 II b STVO, Zeichen 205, ein auf der Spitze stehendes Dreieck), "Halt, Vorfahrt gewähren" (§ 41 II b STVO, Zeichen 206, das achteckige Stopschild) und Richtzeichen 306 "Vorfahrtsstraße" (§ 42 II STVO, Zeichen 306, ein auf der Spitze stehendes Viereck):

"Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 205) "Halt! Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 206) "Vorfahrtstraße" (Zeichen 306)
Hier gelte keine Ausrede, teilte der Automobilclub von Deutschland (AvD) mit.

Generell ist im Winter bei verschneiter Fahrbahn und nicht erkennbarer Fahrbahnmarkierung besondere Vorsicht geboten. Waghalsige Überholvorgänge und allzu forsche Fahrweise führen bei widrigen Verhältnissen schnell zu Unfällen, die vermeidbar wären, übten alle Kraftfahrer die nötige Umsicht und Rücksichtnahme. Wer in solchen Situationen auf sein Recht pocht, ist möglicherweise ganz schnell der Verlierer.
text  Hanno S. Ritter
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