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TÜV: Meist auch dann, wenn die Fahrzeugpapiere nur bestimmte Marken zulassen
Bei Reifen darf man zur Wunschmarke greifen
Auch wenn es in den Fahrzeugpapieren anders steht: Jeder Autofahrer kann beim Reifenkauf zu seiner Wunschmarke greifen.
Hat der Hersteller dennoch eine sogenannte Fabrikatsbindung eingetragen, ist diese für Autos ungültig und nicht bindend.
Das hat die Europäische Kommission beschlossen. Nach neuem EU-Recht ist die Fabrikatsbindung nur noch als Empfehlung
anzusehen.
Einige Ausnahmen aber gibt es doch: Bei Mopeds und Motorrädern bleibt die Markenbindung vorerst weiter bestehen, bei
besonders schnellen Wägen auch. Ebenfalls von der Regelung ausgenommen sind Autos, bei denen es konkret um die Einstufung
in der Kfz-Steuer geht. "Ein Beispiel ist der 3-Liter-Lupo von VW", so Christian Danner, Sachverständiger vom TÜV
Süddeutschland. "Hier wird das Kriterium CO2-Ausstoß von 90 g/km nur mit bestimmten Reifengrößen und -typen eingehalten.
Ändert man die Reifenmarke, verbraucht der Lupo mehr Kraftstoff und das 3 Liter-Kriterium ist nicht mehr erfüllt."
Übrigens: Der EU-Beschluss betrifft natürlich das Reifenfabrikat - nicht die Reifengröße, die in Kfz-Schein und -Brief
eingetragen ist.
text Hanno S. Ritter
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