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Mittwoch, 24. April 2024
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AvD: 50 Prozent Mithaftung bei Parken an Hauswand ist üblich

Ärger mit der weißen Pracht: Dachlawinen

AvD-Logo; Bild: AvD Die Rechtsprechung nimmt - so der AvD - in den meisten Fällen zumindest ein Mitverschulden des Fahrzeugeigentümers bzw. des Fahrers an. Bei den zum Teil nicht ganz unerheblichen Schäden am unglücklich geparkten Fahrzeug kann nur noch eine Vollkaskoversicherung mit möglichst geringer Selbstbeteiligung helfen. Ansonsten war der Parkplatz teuer erkauft.

Wer also im Hochschwarzwald bei winterlichen Verhältnissen seinen Pkw bedenkenlos an einer Hauswand abstellt, muss sich 50 % Mitverschulden anrechnen lassen. Wer trotz erkennbarer oder bekannter Gefahr einer Dachlawine sein Fahrzeug an gefährdeter Stelle abstellt, haftet zur Hälfte mit. Aber auch der Hauseigentümer hat Pflichten, derer er sich nicht entledigen kann. So muss er, wenn entsprechende landesrechtliche oder kommunale Vorschriften gibt, für Schneefanggitter auf dem Dach sorgen. Stellt sich dies als ungenügend heraus, sind zusätzliche Warnbaken oder -schilder aufzustellen.

Wer sein Auto heil durch den Winter bringen will, sollte deshalb öfter einmal nach oben schauen...
text  Hanno S. Ritter
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