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Donnerstag, 28. März 2024
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»Finsterlinge«: AvD weist auf oft übersehene Kennzeichnungsvorschrift hin

Gefahr durch parkende unbeleuchtete Fahrzeuge

AvD-Logo; Bild: AvD Diese Schrecksekunde bei Nacht hat wohl jeder Kraftfahrer schon einmal erlebt: Völlig unerwartet taucht das schwarze Ungetüm aus der Dunkelheit auf, nur mit Mühe kann der abgestellte Anhänger umkurvt und ein Auffahren vermieden werden. Dabei gibt es eine Vorschrift, die das Beleuchten solcher Hindernisse zwingend fordert - nur ist sie weitgehend unbekannt.

Nach § 17 IV der Straßenverkehrsordnung sind auf der Fahrbahn haltende (auch parkende) Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t (bisher 2,8 t) und Anhänger innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit "eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen" kenntlich zu machen. Ausgenommen von dieser Regelung sind nur Pkw. Falls kein Parklicht verwendet wird, sieht der Gesetzgeber als zugelassene lichttechnische Einrichtungen ausschließlich die so genannten Parkwarntafeln (Zeichen 630) an, die es in zwei Ausführungen gibt und die wie folgt beschaffen sein müssen:

Parkwarntafel (Zeichen 630)
  • Form A, ca. 423 x 423 mm groß, reflektierend,
  • Form B, ca. 282 x 282 mm groß, reflektierend,
  • jeweils im Winkel von 45 Grad rot-weiß gestreift, wobei die Streifen 10 cm breit sind.
Auch für das Anbringen gelten präzise Vorschriften: Parkwarntafeln, deren wirksame Teile nur bei parkenden Fahrzeugen sichtbar sein dürfen, müssen auf der dem Verkehr zugewandten Seite des Fahrzeugs oder Zuges möglichst niedrig und nicht höher als 100 cm (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) so angebracht sein, dass sie mit dem Umriss des Fahrzeugs, Zuges oder der Ladung abschließen. Abweichungen von mehr als 10 cm nach innen sind unzulässig.

Nach Beobachtungen des AvD sieht die Realität anders aus: Nur selten sind Parkwarntafeln überhaupt vorhanden, und wenn, dann sind sie oft nur hinten befestigt, vorne aber nicht. Häufig sind sie mehr als einen Meter über der Straßenoberfläche angebracht oder die Tafeln verdecken Rückstrahler oder amtliches Kennzeichen. Weitere Fehler sind: das Warnschild ist verschmutzt, die Schraffur der Tafel weist nach innen anstatt nach außen, die Außenkante des Schildes hat (deutlich) mehr als 10 cm Abstand zur Fahrzeugaußenkante. Insbesondere diese Fehler bedeuten eine erhebliche Gefährdung des fließenden Verkehrs, weil sie einen Irrtum über die Position des damit ausgerüsteten Fahrzeugs hervorrufen können.

Eine Ursache für den nachlässigen Umgang mit Parkwarntafeln könnte sein, dasss diese Tafeln, obwohl nach StVO Pflicht, gemäß der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) lediglich erlaubt, aber nicht vorgeschrieben sind. Nach Ansicht des AvD ließe sich einfach und wirksam gegen die Gefahren ungekennzeichneter Lkw oder Anhänger vorbeugen: Die Anbringung von Parkwarntafeln für die entsprechenden Fahrzeuge solle grundsätzlich in der StVZO vorgeschrieben werden. Dies hätte zur Folge, dasss eine Zulassung ohne ordnungsgemäß angebrachte Tafeln nicht erfolgt und ihre Ordnungsmäßigkeit im Rahmen der technischen Untersuchungen geprüft wird.
text  Hanno S. Ritter
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