Diese Schrecksekunde bei Nacht hat wohl jeder Kraftfahrer schon einmal erlebt: Völlig unerwartet taucht das
schwarze Ungetüm aus der Dunkelheit auf, nur mit Mühe kann der abgestellte Anhänger umkurvt und ein Auffahren
vermieden werden. Dabei gibt es eine Vorschrift, die das Beleuchten solcher Hindernisse zwingend fordert - nur
ist sie weitgehend unbekannt.
Nach § 17 IV der Straßenverkehrsordnung sind auf der Fahrbahn haltende (auch parkende) Fahrzeuge mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t (bisher 2,8 t) und Anhänger innerhalb geschlossener Ortschaften stets
mit "eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen" kenntlich zu
machen. Ausgenommen von dieser Regelung sind nur Pkw. Falls kein Parklicht verwendet wird, sieht der Gesetzgeber
als zugelassene lichttechnische Einrichtungen ausschließlich die so genannten Parkwarntafeln (Zeichen 630) an,
die es in zwei Ausführungen gibt und die wie folgt beschaffen sein müssen:
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Form A, ca. 423 x 423 mm groß, reflektierend,
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Form B, ca. 282 x 282 mm groß, reflektierend,
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jeweils im Winkel von 45 Grad rot-weiß gestreift,
wobei die Streifen 10 cm breit sind.
Auch für das Anbringen gelten präzise Vorschriften: Parkwarntafeln, deren wirksame Teile nur bei parkenden
Fahrzeugen sichtbar sein dürfen, müssen auf der dem Verkehr zugewandten Seite des Fahrzeugs oder Zuges möglichst
niedrig und nicht höher als 100 cm (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) so angebracht sein,
dass sie mit dem
Umriss des Fahrzeugs, Zuges oder der Ladung abschließen. Abweichungen von mehr als 10 cm nach innen sind
unzulässig.
Nach Beobachtungen des AvD sieht die Realität anders aus: Nur selten sind Parkwarntafeln überhaupt vorhanden, und
wenn, dann sind sie oft nur hinten befestigt, vorne aber nicht. Häufig sind sie mehr als einen Meter über der
Straßenoberfläche angebracht oder die Tafeln verdecken Rückstrahler oder amtliches Kennzeichen. Weitere Fehler
sind: das Warnschild ist verschmutzt, die Schraffur der Tafel weist nach innen anstatt nach außen, die Außenkante
des Schildes hat (deutlich) mehr als 10 cm Abstand zur Fahrzeugaußenkante. Insbesondere diese Fehler bedeuten
eine erhebliche Gefährdung des fließenden Verkehrs, weil sie einen Irrtum über die Position des damit ausgerüsteten Fahrzeugs hervorrufen können.
Eine Ursache für den nachlässigen Umgang mit Parkwarntafeln könnte sein, dasss diese Tafeln, obwohl nach StVO
Pflicht, gemäß der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) lediglich erlaubt, aber nicht vorgeschrieben sind.
Nach Ansicht des AvD ließe sich einfach und wirksam gegen die Gefahren ungekennzeichneter Lkw oder Anhänger
vorbeugen: Die Anbringung von Parkwarntafeln für die entsprechenden Fahrzeuge solle grundsätzlich in der StVZO
vorgeschrieben werden. Dies hätte zur Folge, dasss eine Zulassung ohne ordnungsgemäß angebrachte Tafeln nicht
erfolgt und ihre Ordnungsmäßigkeit im Rahmen der technischen Untersuchungen geprüft wird.