Wer sich zu Fuß auf der Autobahn aufhält, etwa weil sein Wagen liegen bleibt oder er anderen Pannenhilfe leistet, lebt gefährlich. Das Risiko, von einem Fahrzeug erfasst zu werden, ist hoch. Nicht immer erhalten die Opfer oder ihre Hinterbliebenen vollen Schadenersatz. Der Anwalt-Suchservice berichtet:
Das OLG Hamm beschäftigte ein Fall, in dem ein Lkw-Fahrer im Dunkeln auf dem Standstreifen einer Autobahn angehalten hatte und ausgestiegen war. Als er sich gerade an der linken hinteren Ecke seines Anhängers zu schaffen machte, wurde der Brummifahrer von einem anderen, extrem weit rechts fahrenden Lastwagen
erfasst. Er verstarb noch an der Unfallstelle. Seine Witwe verklagte den Unfallfahrer auf Schadenersatz. Ihre Klage hatte aber nur zum Teil Erfolg
(- 13 U 106/00 -). Der Getötete, so die Richter, habe den Unfall schuldhaft
mitverursacht. Dadurch, dasss er sich im Dunklen im Bereich der rechten Seitenleitlinie aufgehalten habe, ohne den
fließenden Verkehr ständig zu beobachten, habe er sich selbst fahrlässig in Gefahr gebracht. Hätte der Mann
besser auf den Verkehr geachtet, so hätte er erkennen können, dasss der sich nähernde Lkw gefährlich weit rechts
fuhr und durch einen Schritt oder Sprung nach rechts ausweichen können. Ihn treffe an dem Unfall ein Mitverschulden in Höhe von 25 Prozent, weshalb der Unfallfahrer der Witwe nur 75 Prozent des Schadens zu ersetzen habe.
Der Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich mit einem ähnlichen Fall: Ein Pannenhelfer hatte auf einer vierspurigen
Autobahn ohne Standstreifen angehalten, um ein liegengebliebenes Fahrzeug abzuschleppen. Ein Warndreieck stellte weder er noch der Fahrer des Pannenfahrzeugs auf. Als der hilfsbereite Mann sich gerade zwischen den beiden haltenden Autos befand und das Abschleppseil befestigte, fuhr ein dritter Pkw auf den hinteren Wagen auf. Der Helfer wurde zwischen dem Pannenfahrzeug und seinem eigenen eingeklemmt und erheblich verletzt. Der BGH entschied, der Mann habe keinen Anspruch auf vollen Ersatz seines Schadens, da ihn an dem Unfall ein Mitverschulden treffe
(- 13 U 106/00 -). Zwar sei in erster Linie der Fahrer des liegengebliebenen Fahrzeugs zur Absicherung der Unfallstelle verpflichtet. Ein Pannenhelfer, der sich an einem ungesicherten Fahrzeug zu schaffen mache, ohne das Aufstellen eines Warndreiecks nachzuholen, begebe sich jedoch in eine besondere Gefahrensituation und sei mitverantwortlich, wenn er selbst zu Schaden komme.
Quelle: Anwalt-Suchservice, Service-Telefon 0180-5-254555 (DM 0,24/Min. im Festnetz der DTAG), der
unverbindlich und kostenlos regionale Adressen verkehrsrechtlich spezialisierter Anwälte benennt.