Die samstägliche Wagenpflege vorm Gartentor gehört der Geschichte an. Viele Gemeinden haben sie aus Umweltgründen
untersagt. Wer den durch Salz, Splitt und Dreck angegriffenen Lack wieder zum Glänzen bringen will, ist auf
SB-Waschplätze oder Waschanlagen angewiesen. Nach der Statistik vertrauen rund 80 % der Fahrzeugeigentümer auf
den Service einer Waschanlage.
Doch ist das Vertrauen nicht immer gerechtfertigt, so der AvD. Trotz verbesserter Technik sind Fahrzeugschäden in
Waschanlagen oder Waschstraßen leider keine Einzelfälle. Wer die Benutzungsanweisungen nicht einhält, kann natürlich
nicht auf Schadensersatz hoffen. So ließ das LG Köln
(- 7 S 336/88 -) einen Autofahrer leer ausgehen, der
den in der Einfahrt zur Waschanlage angebrachten Hinweis "Antenne einschieben" ignorierte und dadurch einen Schaden
erlitt. 2 cm breite handschriftliche Zettel, die auf die Gefahren für Fahrzeuge mit Anhängerkupplung hinweisen, reichen
als Warnhinweise allerdings nicht aus (AG Eschweiler,
- 18 C 113/91 -).
Auch geht nicht jedes fahrlässiges Fehlverhalten zu Lasten des Kunden: allein das geringfügige Überfahren der Stop-Linie,
ohne dass ein "Zurück"-Zeichen erscheint, begründet nach OLG Koblenz
(- 5 U 1939/93 -) keine Mitverantwortung
des Fahrers. Der Waschanlagenbetreiber ist in der Pflicht, gebotene Vorsichtsmaßnahmen gegen fahrlässiges
Kunden-Fehlverhalten zu treffen (OLG Hamm,
- 32 U 99/97 -).
Der Betreiber kann auch nicht jeden Schaden auf den Kunden abwälzen: so sind Schäden an linken Außenspiegeln zu
ersetzen, da jedes Fahrzeug damit ausgerüstet sein muss. (AG Ettenheim,
- C 18/94 -). Wer einen Schaden
feststellt, sollte diesen sofort dem Betreiberpersonal melden. Zwar sind Klauseln in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) von Waschanlagen, die eine Schadensmeldung vor verlassen des Betriebsgeländes
verlangen, unwirksam (LG Düsseldorf,
- 12 0 458/96 -), doch kann der Kunde den Nachweis, bei Benutzung der
Waschanlage geschädigt worden zu sein, besser führen, wenn er das Fahrzeug noch unmittelbar auf dem
Anlagengelände überprüft. Für das Anlagengelände selbst hat der Betreiber die Verkehrssicherungspflicht: im
Winter muss er je nach Glätte rechtzeitig streuen oder auf die Rutschgefahr hinweisen (OLG Koblenz,
- 12 U
813/98 -).