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Dienstag, 16. April 2024
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Gericht: Besondere Verkehrssicherungspflicht des Baum-Eigentümers

Wer haftet bei durch heruntergefallene Äste zertrümmertem Pkw?

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Wer mit dem Auto unterwegs ist, konzentriert seine Aufmerksamkeit normalerweise auf den fließenden Verkehr. Schließlich muss man immer mit Fahrfehlern anderer rechnen, die zu Unfällen führen könnten. Von still am Straßenrand stehenden Bäumen fühlt sich dagegen wohl kaum ein Autofahrer gefährdet. Dabei ist es gerade in baumreichen Gegenden gar nicht so selten, dasss Fahrzeuge durch herabfallende Äste beschädigt werden. Doch wer kommt in diesen Fällen eigentlich für den Schaden auf? Der Anwalt-Suchservice berichtet von einem Fall, der sich in Brandenburg ereignete:

Einem Mann, der eine Landstraße befuhr, war ein schwerer Ast auf den Wagen gestürzt. Das Fahrzeug erlitt dadurch einen Totalschaden. Später stellte sich heraus, dasss der Ast von einer alten, 20 Meter hohen Linde stammte, die in ihrer Krone mehrere brüchige, abgestorbene Äste, so genanntes "Totholz" trug. Der Autofahrer verklagte das Land auf Schadenersatz. Er vertrat die Ansicht, die zuständigen Behörden hätten ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie hätten den Zustand der Straßenbäume besser kontrollieren und das Totholz rechtzeitig beseitigen müssen. Das Land wies jedoch jede Schuld von sich und erklärte, man habe die in dem betreffenden Straßenbereich stehenden Bäume vorschriftgemäß kontrolliert, indem man zweimal jährlich eine so genannten "Sichtschau" vom Boden aus durchgeführt habe. Dabei sei kein Totholz entdeckt worden.

Das Brandenburgische OLG (Urteil vom 07.03.2000, - 2 U 58/99 -) gab jedoch dem Autofahrer Recht. Eigentümer von Bäumen, die öffentliche Straßen säumten, müssten grundsätzlich dafür sorgen, dasss von diesen keine Gefahr ausginge. Diese Pflicht treffe sowohl Privateigentümer als auch Länder und Kommunen. Der Bestand sei insbesondere regelmäßig auf Stand- und Bruchsicherheit zu kontrollieren, und Bäume bzw. Äste, bei denen die Gefahr bestehe, dasss sie auf die Straße fielen, seien zu entfernen. Normalerweise, so die Richter, reiche es aus, wenn der Eigentümer zweimal im Jahr eine Sichtschau vom Boden her durchführe. Nur wenn sich hierbei Auffälligkeiten zeigten, wie etwa brüchige Äste, sei eine eingehendere Untersuchung geboten. Bei sehr hohen Bäumen, wie der 20 Meter langen Linde, könne man die Baumkronen allerdings vom Boden aus gar nicht genau in Augenschein nehmen. Sicherungspflichtige müssten daher in diesen Fällen Hilfsmittel, z.B. Hubwagen, zur Überprüfung einsetzen. Dies habe das Land unterlassen. Es habe daher seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und müsse dem Geschädigten Ersatz leisten.
text  Hanno S. Ritter
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