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Denkzettel für säumige Camper
Abgestellte Wohnanhänger müssen fristgerecht zur Hauptuntersuchung
Wer seinen zugelassenen Wohnanhänger längere Zeit auf einem Campingplatz abstellt, muss den auf der Prüfplakette
angegebenen Termin für die Hauptuntersuchung (HU) auch dann einhalten, wenn die Prüfplakette während der
Standzeit abläuft. Dies gilt auch, wenn der Halter nicht vorgesehen hat, den Wohnanhänger während der Standzeit
im Straßenverkehr zu bewegen, erinnern die Sachverständigen von DEKRA.
Wer den HU-Termin nicht einhält, muss mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld rechnen. Wird ein Halter im
Straßenverkehr mit ungültiger Plakette angetroffen, droht ihm bei einer Fristüberschreitung von zwei bis vier
Monaten ein Verwarnungsgeld in Höhe von 30 Mark. Bei vier bis acht Monaten sind es 50 Mark. Wer länger als acht
Monate säumig ist, muss 80 Mark Bußgeld bezahlen und kassiert darüber hinaus zwei Punkte im Flensburger
Verkehrszentralregister. Eine Schonfrist über den angegebenen Termin hinaus gibt es nicht. Der Halter muss jedoch
so lange kein "Knöllchen" fürchten, wie der Anhänger außerhalb öffentlichen Verkehrsraums steht - beispielsweise
auf einem privaten Campingplatz.
Bei Fristüberschreitungen gibt es bei der Hauptuntersuchung allerdings nur eine Prüfplakette mit um die versäumte
Zeit verkürzter Gültigkeitsdauer. Einige Bundesländer haben die Überwachungsorganisationen wie etwa DEKRA sogar
angewiesen, bei deutlicher Überschreitung der Untersuchungsfrist - zum Beispiel zwei Jahre - quasi als
"Denkzettel" eine Plakettenlaufzeit von nur einem Monat zu erteilen.
Hauptuntersuchungen an Wohnanhängern dürfen nicht auf Campingplätzen vorgenommen werden, da für diese Prüfungen
Bremsprüfstand sowie Grube oder Hebebühne vorgeschrieben sind. Für Anhänger gelten je nach Gewicht
unterschiedliche Plakettenlaufzeiten. Anhänger ohne eigene Bremsanlage oder bis 750 Kilogramm müssen ab
Erstzulassung spätestens nach drei Jahren und danach alle zwei Jahre zur Hauptuntersuchung. Für Anhänger mit mehr
als 0,75 bis 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht gilt eine zweijährige Prüfpflicht. Anhänger über 3,5 Tonnen müssen
jährlich ein Prüfstelle ansteuern.
Für Auslandsaufenthalte von Wohnwagen gelten allerdings andere Bestimmungen. Die Sachverständigen von DEKRA
weisen darauf hin, dasss die Regelungen von Fahrzeugprüfungen im Paragraph 29 der Straßenverkehrszulassungsordnung
(StVZO) nur in Deutschland gelten. Deshalb werde von Fahrzeughaltern nicht gefordert, nur deshalb in die
Bundesrepublik zurückzufahren, um eine fällige Hauptuntersuchung, Abgasuntersuchung oder Sicherheitsprüfung
vornehmen zu lassen. Jedoch muss nach Überschreitung der Grenze "ohne schuldhafte Verzögerung", wie
Juristen zu sagen pflegen, die nächste Möglichkeit wahrgenommen werden, um die fällige Untersuchung nachzuholen.
text Hanno S. Ritter
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