Gericht: Konstant leuchtendes Blinklicht reicht als Warnung an Fußgängerüberwegen nicht aus
Ein konstant leuchtendes Blinklicht reicht nicht aus, um an Fußgängerüberwegen vor kreuzenden Straßenbahnen zu
warnen. Kommt es an einer solchen Warnanlage zu einem Unfall, so können Verletzten selbst dann Ersatzansprüche
gegen die Stadt zustehen, wenn sie blindlings vor die Bahn laufen. Dies meldet der Anwalt-Suchservice
unter Berufung auf ein Urteil des OLG Köln.
In dem verhandelten Fall hatte ein Mann auf einem Fußgängerüberweg eine Straße überquert, an der eine
Lichtzeichenanlage auf kreuzende Straßenbahnen hinwies. Das gelbe Licht leuchtete allerdings nicht nur dann auf,
wenn sich tatsächlich eine Bahn näherte, sondern blinkte ständig. Der ortskundige Mann achtete deshalb nicht
weiter auf das ihm vertraute Signal, als er die Straße betrat. Zudem versäumte er es, nach links zu blicken,
bevor er die Schienen überquerte und bemerkte deshalb nicht, dasss sich ihm eine Straßenbahn näherte. Er wurde von
dem Zug erfasst und schwer verletzt.
Vor dem OLG Köln stritt er mit der Stadt um Schadenersatz und bekam zum Teil Recht
(- 7 U 103/00 -).
Die städtische Straßenverkehrsbehörde, so die Richter, sei verpflichtet gewesen, den Verkehr so zu regeln, dasss
Fußgänger nicht unnötig durch die Straßenbahn gefährdet würden. Dieser Pflicht sei sie nicht nachgekommen. Das
vorhandene Blinklicht habe seinen Zweck, Passanten vor der Bahn zu warnen, nur unzulänglich erfüllt. Da es
ständig leuchtete, habe es eine geradezu verharmlosende und abstumpfende Wirkung gehabt. Ortskundige seien so an
das Licht gewöhnt gewesen, dasss sie ihm kaum noch Aufmerksamkeit schenkten. Die Stadt, so die Richter weiter,
hätte durch eine so genannte zugbediente Blinklichtanlage, die nur dann leuchtet, wenn sich auch wirklich eine
Bahn näherte, vor der Gefahr warnen müssen. Da sie dies unterließ, habe sie ihre Amtspflichten verletzt und müsse
haften. Der Verletzte müsse sich allerdings ein nicht unerhebliches Mitverschulden vorwerfen lassen. Fußgänger
seien Straßenbahnen gegenüber wartepflichtig und müssten nach sich eventuell nähernden Bahnen Ausschau halten,
bevor sie Gleise überquerten. Daher habe der Mann zwei Drittel seines Schadens selbst zu tragen.