Gericht: Parksünder müssen häufig trotzdem zahlen / Ausnahmen in bestimmten Konstellationen
Das alltägliche Problem motorisierter Großstädter: die Parkplatzsuche. Nach quälendem Stop and Go durch den
Stadtverkehr endlich am gewünschten Standort angekommen, sind sämtliche Parkplätze belegt. Entnervt beginnt der
Autofahrer in den Seiten- und Nebenstraßen nach einer passenden Lücke zu fahnden. Mit schöner Regelmäßigkeit
findet er auch dort nichts: Garagenausfahrten und Parkverbote kennzeichnen überall die letzten freigebliebenen
Flächen. Also weiter. Doch irgendwann kommt der Augenblick, in dem die Bereitschaft geboren wird, die
Straßenverkehrsgesetze zu brechen. Hauptsache, er kann parken, wie und wo ist jetzt egal.
Groß ist jedoch der Ärger, wenn das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug später abgeschleppt wird. Oder, wenn der
Parksünder gerade noch rechtzeitig zurückkommt, der Abschleppdienst aber bereits an Ort und Stelle ist. Der
Anwalt-Suchservice berichtet über einen Fall, in dem ein Fahrer in letzter Minute das Abschleppen seines Autos
verhinderte, später jedoch von dem Abschleppunternehmen eine saftige Rechnung erhielt.
Der Mann hatte mit seinem Fahrzeug teilweise auf einem Radweg geparkt. Er kehrte später gerade rechtzeitig
zurück, um das Eintreffen eines Abschleppwagens zu bemerken. Schleunigst entfernte er sein Auto. Daraufhin wurde
statt seines Wagens ein direkt vor ihm in gleicher Weise parkendes Fahrzeug abgeschleppt. Später erhielt der Mann
eine Rechnung von rund 140 Mark für einen "abgebrochenen Abschleppvorgang". Der Verkehrssünder wehrte sich und
zog vor Gericht.
Die Richter des Oberverwaltungsgerichts Hamburg ließen sich wie folgt (Urteil vom 28.03.2000,
- 3 Bf 215/98 -) zum Thema Abschleppen ein:
Das Abschleppen eines teilweise auf einem Radweg geparkten Fahrzeugs sei rechtmäßig, wenn Radfahrer sonst
gezwungen wären, entweder auf die Fahrbahn einer stark befahrenen Straße oder auf den angrenzenden Gehweg
auszuweichen. Es müsse grundsätzlich nicht auf die völlig ungewisse Rückkehr eines Fahrzeugführers gewartet
werden. Ausnahmen seien lediglich denkbar, falls dieser einen Zettel hinterlassen habe, dasss er leicht,
kurzfristig und zuverlässig zu erreichen sei.
Weiterhin sei nicht zu beanstanden, dasss Abschleppunternehmen Kosten für einen abgebrochenen Abschleppvorgang
berechneten, sobald sich das angeforderte Abschleppfahrzeug auf dem Weg zum Bestimmungsort befinde.
Werde aber im direkten Anschluss an einen abgebrochenen Abschleppvorgang ein unmittelbar benachbartes Fahrzeug
abgeschleppt, dürften für den abgebrochenen Vorgang keine Abschleppkosten erhoben werden. Die Richter des OVG
Hamburg bewerteten den Kostenbescheid im vorliegenden Fall als unverhältnismäßig und gaben dem Fahrzeugführer
Recht.