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Dienstag, 12. November 2024
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Gericht: Parksünder müssen häufig trotzdem zahlen / Ausnahmen in bestimmten Konstellationen

Wenn der Abschleppwagen zu spät kommt

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Das alltägliche Problem motorisierter Großstädter: die Parkplatzsuche. Nach quälendem Stop and Go durch den Stadtverkehr endlich am gewünschten Standort angekommen, sind sämtliche Parkplätze belegt. Entnervt beginnt der Autofahrer in den Seiten- und Nebenstraßen nach einer passenden Lücke zu fahnden. Mit schöner Regelmäßigkeit findet er auch dort nichts: Garagenausfahrten und Parkverbote kennzeichnen überall die letzten freigebliebenen Flächen. Also weiter. Doch irgendwann kommt der Augenblick, in dem die Bereitschaft geboren wird, die Straßenverkehrsgesetze zu brechen. Hauptsache, er kann parken, wie und wo ist jetzt egal.

Groß ist jedoch der Ärger, wenn das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug später abgeschleppt wird. Oder, wenn der Parksünder gerade noch rechtzeitig zurückkommt, der Abschleppdienst aber bereits an Ort und Stelle ist. Der Anwalt-Suchservice berichtet über einen Fall, in dem ein Fahrer in letzter Minute das Abschleppen seines Autos verhinderte, später jedoch von dem Abschleppunternehmen eine saftige Rechnung erhielt.

Der Mann hatte mit seinem Fahrzeug teilweise auf einem Radweg geparkt. Er kehrte später gerade rechtzeitig zurück, um das Eintreffen eines Abschleppwagens zu bemerken. Schleunigst entfernte er sein Auto. Daraufhin wurde statt seines Wagens ein direkt vor ihm in gleicher Weise parkendes Fahrzeug abgeschleppt. Später erhielt der Mann eine Rechnung von rund 140 Mark für einen "abgebrochenen Abschleppvorgang". Der Verkehrssünder wehrte sich und zog vor Gericht.

Die Richter des Oberverwaltungsgerichts Hamburg ließen sich wie folgt (Urteil vom 28.03.2000, - 3 Bf 215/98 -) zum Thema Abschleppen ein:

Das Abschleppen eines teilweise auf einem Radweg geparkten Fahrzeugs sei rechtmäßig, wenn Radfahrer sonst gezwungen wären, entweder auf die Fahrbahn einer stark befahrenen Straße oder auf den angrenzenden Gehweg auszuweichen. Es müsse grundsätzlich nicht auf die völlig ungewisse Rückkehr eines Fahrzeugführers gewartet werden. Ausnahmen seien lediglich denkbar, falls dieser einen Zettel hinterlassen habe, dasss er leicht, kurzfristig und zuverlässig zu erreichen sei.

Weiterhin sei nicht zu beanstanden, dasss Abschleppunternehmen Kosten für einen abgebrochenen Abschleppvorgang berechneten, sobald sich das angeforderte Abschleppfahrzeug auf dem Weg zum Bestimmungsort befinde. Werde aber im direkten Anschluss an einen abgebrochenen Abschleppvorgang ein unmittelbar benachbartes Fahrzeug abgeschleppt, dürften für den abgebrochenen Vorgang keine Abschleppkosten erhoben werden. Die Richter des OVG Hamburg bewerteten den Kostenbescheid im vorliegenden Fall als unverhältnismäßig und gaben dem Fahrzeugführer Recht.
text  Hanno S. Ritter
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