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Donnerstag, 28. März 2024
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Gericht: Aufstellen von Warnschildern alleine reicht nicht aus

Straßenbaubehörde haftet im Einzelfall für Steinschlagschäden

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Ein dicker Steinbrocken fiel einem Autofahrer von einem bewaldeten Hang auf den Wagen. Personen kamen bei dem Unfall nicht zu Schaden, dafür aber der Wagen. An der viel befahrenen Straße befanden sich Schilder, die vor Steinschlag warnten. Allerdings waren weder Zäune oder Gitter zum Schutz der Autofahrer montiert noch hatte die Landesstraßenbaubehörde den Hang kontrollieren lassen. Als der Geschädigte sich meldete, um Ersatz des Schadens zu verlangen, wiegelte die zuständige Behörde ab. Der Anwalt-Suchservice berichtet:

Zwar gestand die Behörde ein, dasss es im Bereich des Hanges wiederholt zu Steinschlägen gekommen sei. Dabei seien aber lediglich kleine, "etwa 5-Mark-Stück große Steine" auf die Fahrbahn gerollt. Ein "Abgehen" von nennenswert großen Steinen habe bisher noch nicht beobachtet werden können. Im übrigen sei der Hang bewaldet. Dies biete genügend Schutz vor herabfallenden Steinen. Deshalb habe die Behörde mit dem Aufstellen der Schilder ihren so genannten Verkehrssicherungspflichten genügt.

Der geschädigte Autofahrer wollte sich aber so nicht abspeisen lassen. Er klagte, und die Richter des Oberlandesgerichts München gaben ihm Recht (Urteil vom 14.09.2000, - 1 U 3254/00 -). Die Straßenbaubehörde hätte sich nicht auf eine Minimalkontrolle beschränken dürfen. Wenn sie schon keine Gitter und Zäune aufgestellt habe, um zu verhindern, dasss Steine auf die Fahrbahn gerieten, hätte sie den Hang regelmäßig kontrollieren müssen. Für ein Vertrauen, dasss die Pflanzen am Hang ausreichenden Schutz vor Steinschlag böten, sei kein Raum. Die Behörde habe ihren Verkehrssicherungspflichten nicht genügt und müsse für den Schaden an dem Auto aufkommen, so die Richter.
text  Hanno S. Ritter
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