Ein dicker Steinbrocken fiel einem Autofahrer von einem bewaldeten Hang auf den Wagen. Personen kamen bei dem
Unfall nicht zu Schaden, dafür aber der Wagen. An der viel befahrenen Straße befanden sich Schilder, die vor
Steinschlag warnten. Allerdings waren weder Zäune oder Gitter zum Schutz der Autofahrer montiert noch hatte die
Landesstraßenbaubehörde den Hang kontrollieren lassen. Als der Geschädigte sich meldete, um Ersatz des Schadens
zu verlangen, wiegelte die zuständige Behörde ab. Der Anwalt-Suchservice berichtet:
Zwar gestand die Behörde ein, dasss es im Bereich des Hanges wiederholt zu Steinschlägen gekommen sei. Dabei seien
aber lediglich kleine, "etwa 5-Mark-Stück große Steine" auf die Fahrbahn gerollt. Ein "Abgehen" von nennenswert
großen Steinen habe bisher noch nicht beobachtet werden können. Im übrigen sei der Hang bewaldet. Dies biete
genügend Schutz vor herabfallenden Steinen. Deshalb habe die Behörde mit dem Aufstellen der Schilder ihren so
genannten Verkehrssicherungspflichten genügt.
Der geschädigte Autofahrer wollte sich aber so nicht abspeisen lassen. Er klagte, und die Richter des
Oberlandesgerichts München gaben ihm Recht (Urteil vom 14.09.2000,
- 1 U 3254/00 -). Die
Straßenbaubehörde hätte sich nicht auf eine Minimalkontrolle beschränken dürfen. Wenn sie schon keine Gitter und
Zäune aufgestellt habe, um zu verhindern, dasss Steine auf die Fahrbahn gerieten, hätte sie den Hang regelmäßig
kontrollieren müssen. Für ein Vertrauen, dasss die Pflanzen am Hang ausreichenden Schutz vor Steinschlag böten,
sei kein Raum. Die Behörde habe ihren Verkehrssicherungspflichten nicht genügt und müsse für den Schaden an dem
Auto aufkommen, so die Richter.