Das unabhängige Portal rund um Automobil & Verkehr
Freitag, 19. April 2024
Schrift: kleiner | größer
Lesezeit: ~ 1 Minute
Gericht: Wegen Taxi-Registrierung hätte Halter ausfindig gemacht werden können und müssen

Ordnungswidrig parkendes Taxi darf nicht abgeschleppt werden

Logo Anwalt-Suchservice
Wird ein Taxi, das ordnungswidrig abgestellt war, abgeschleppt, kann das Abschleppunternehmen vom Halter keine Erstattung seiner Kosten verlangen. Dies berichtet der Anwalt-Suchservice und verweist auf ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen.

Der Eigentümer und Halter eines Taxis hatte dieses an einer Parkuhr geparkt. Zwei Hilfspolizisten stellten später fest, dasss die zulässige Höchstparkzeit bereits um mehr als zwei Stunden überschritten war. Eine Stunde später verständigten sie die Polizei, und das ordnungswidrig abgestellte Taxi wurde abgeschleppt. Als dem Halter die Rechnung der Abschleppfirma zuging, weigerte er sich, zu zahlen, und der Streit ging vor Gericht.

Die Richter des Verwaltungsgerichts Gießen gaben dem Halter des Taxis Recht (Urteil vom 22.9.2000, - 10 E 1651/96 -). Sie argumentierten wie folgt: Zum öffentlichen Personenverkehr zugelassene Taxis seien registriert. Auf dem Armaturenbrett des Fahrzeugs habe sich - von außen gut lesbar - Name und Anschrift des Taxiunternehmens befunden. Mit einem kurzen Telefonat hätten die Hilfspolizisten den Halter des Taxis in Erfahrung bringen, benachrichtigen und auffordern können, das Fahrzeug zu entfernen. Vermutlich wäre der ordnungswidrige Zustand so wesentlich früher beseitigt worden. Die Abschleppmaßnahme sei weder erforderlich noch zweckmäßig gewesen. Das Abschleppunternehmen könne deshalb keine Erstattung der Kosten verlangen, so die Gießener Richter.
text  Hanno S. Ritter
Verwandte Themen bei Autokiste
IM KONTEXT: DER BLICK INS WEB
Sie befinden sich im Archiv. Meldungen und enthaltene Links können veraltet sein. Bitte beachten Sie das obenstehende Veröffentlichungsdatum dieser Nachricht. Aktuelle Auto-News finden Sie hier.