Gericht: Wegen Taxi-Registrierung hätte Halter ausfindig gemacht werden können und müssen
Wird ein Taxi, das ordnungswidrig abgestellt war, abgeschleppt, kann das Abschleppunternehmen vom Halter keine
Erstattung seiner Kosten verlangen. Dies berichtet der Anwalt-Suchservice und verweist auf ein entsprechendes
Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen.
Der Eigentümer und Halter eines Taxis hatte dieses an einer Parkuhr geparkt. Zwei Hilfspolizisten stellten später
fest, dasss die zulässige Höchstparkzeit bereits um mehr als zwei Stunden überschritten war. Eine Stunde später
verständigten sie die Polizei, und das ordnungswidrig abgestellte Taxi wurde abgeschleppt. Als dem Halter die
Rechnung der Abschleppfirma zuging, weigerte er sich, zu zahlen, und der Streit ging vor Gericht.
Die Richter des Verwaltungsgerichts Gießen gaben dem Halter des Taxis Recht (Urteil vom 22.9.2000,
- 10 E 1651/96 -).
Sie argumentierten wie folgt: Zum öffentlichen Personenverkehr zugelassene Taxis seien registriert. Auf dem
Armaturenbrett des Fahrzeugs habe sich - von außen gut lesbar - Name und Anschrift des Taxiunternehmens befunden.
Mit einem kurzen Telefonat hätten die Hilfspolizisten den Halter des Taxis in Erfahrung bringen, benachrichtigen
und auffordern können, das Fahrzeug zu entfernen. Vermutlich wäre der ordnungswidrige Zustand so wesentlich
früher beseitigt worden. Die Abschleppmaßnahme sei weder erforderlich noch zweckmäßig gewesen. Das
Abschleppunternehmen könne deshalb keine Erstattung der Kosten verlangen, so die Gießener Richter.