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Samstag, 20. April 2024
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Gericht: Keine Haftung bei Geschwindigkeit von 20-30 km/h

Wenn im Baustellenbereich das Fahrzeug auf einem Gullideckel aufsitzt

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An Baustellen - auch im Ortsbereich - kommt es immer wieder zu Autounfällen. Wer in solchen Bereichen nicht langsam und vorausschauend fahrt, lebt gefährlich. Das musste auch ein junger Mann erkennen, der mit dem Wagen seiner Mutter im Dunkeln durch eine Baustelle gefahren war. Der Bereich, in dem es keine Straßenbeleuchtung gab, war durch eine Absperrschranke kenntlich gemacht, an der ein Schild "Baustelle" und ein Zusatzschild "Anlieger frei" befestigt waren. Innerhalb der Baustelle war die gesamte Fahrbahndecke abgetragen worden. Dadurch bestand zwischen der übrigen Fahrbahn und der Straße im Bereich der Baustelle ein Höhenunterschied von etwa 30 cm.

Der junge Mann befuhr die Strecke mit etwa 20-30 km/h, als er plötzlich mit der Unterseite des Wagens gegen den Deckel eines Kanalschachts geriet. Das Auto wurde beschädigt.

Die Fahrzeughalterin stellte sich später auf den Standpunkt, die Baustelle sei nicht genügend gesichert gewesen. Die Richter des OLG Düsseldorf sahen das allerdings anders (Urteil vom 23.02.2001, - 22 U 150/00 -). Sie befanden, dasss das Straßenbauunternehmen ausreichend vor der Baustelle gewarnt habe. Es sei nicht verpflichtet gewesen, jedes in dem Bereich befindliche Hindernis besonders zu kennzeichnen. Ein durchschnittlich umsichtiger Verkehrsteilnehmer habe an einer solchen Stelle mit Unebenheiten wie Kanaldeckeln rechnen müssen.

Zu dem Unfall kam es nach Ansicht der Richter nicht durch eine unzureichende Absicherung der Baustelle, sondern dadurch, dasss der Sohn der Fahrzeughalterin zu schnell fuhr. Wegen der Fahrbahnunebenheiten und der schlechten Sichtverhältnisse hätte er im Baustellenbereich höchstens Schrittgeschwindigkeit (4-6 km/h) fahren dürfen, damit er plötzlich auftauchenden Hindernissen notfalls ausweichen konnte, so das Urteil. Die Fahrzeughalterin blieb auf ihrem Schaden sitzen.
text  Hanno S. Ritter
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