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Samstag, 20. April 2024
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Gericht: Verhalten ist regelmäßig grob fahrlässig

»Sekundenschlaf« am Lenkrad kann Kaskoschutz kosten

Gerade während der "dunklen Jahreszeit" häuft sich die Zahl der Verkehrsunfälle, die darauf zurückzuführen sind, dasss Autofahrer wegen Übermüdung hinter dem Lenkrad kurz einnicken und deshalb die Gewalt über ihren Wagen verlieren. Selbst wenn dabei kein Zusammenstoß mit anderen Verkehrsteilnehmern passiert, könne der so genannte "Sekundenschlaf" für Autofahrer fatale Folgen haben, warnt der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD).

Beim Abdriften von der Straße komme es nämlich häufig zu Kollisionen mit Bäumen oder anderen Hindernissen, wobei jedenfalls das Fahrzeug erheblich beschädigt werde. Und das müsse der Autobesitzer sogar dann aus eigener Tasche bezahlen, wenn er für das Fahrzeug eine Vollkasko-Versicherung abgeschlossen habe.

So entschied das OLG Hamm in einem Prozess (- 20 U 99/97 -), den ein Autofahrer gegen seinen Kasko-Versicherer angestrengt hatte. Er wollte von ihm einen Totalschaden ersetzt bekommen, der entstanden war, als der Fahrer auf der Autobahn kurz einnickte und nach rechts von der Fahrbahn abkam. Die Richter entschieden, der Kfz-Besitzer habe den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt. Die Versicherung müsse den Totalschaden daher nicht ersetzen. Einem Einnicken während der Fahrt gingen stets unübersehbare Anzeichen voraus. Wenn ein Autofahrer diese nicht beachte, sei dies als grobe Fahrlässigkeit zu werten.

Im vorliegenden Fall war der Unfall zwar dadurch entstanden, dass der Fahrer am Steuer eingeschlafen war. Das Gericht verurteilte die Versicherung aber dennoch dazu, für den Schaden zu zahlen. Weil der Fahrer unstreitig darlegen konnte, noch kurz vor dem Unfall einen Tankstopp eingelegt zu haben, in rund einer halben Stunde am Ziel und nicht alkoholisiert gewesen zu sein, kam das Gericht zu dem Ergebnis, er habe er davon ausgehen dürfen, den Rest der Strecke problemlos zurücklegen zu können. Deswegen sei sein Verhalten nicht grob fahrlässig gewesen und die Versicherung werde nicht von ihrer Leistungspflicht frei.
text  Hanno S. Ritter
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