Gebrauchtwagenkauf ist Vertrauenssache. Der Käufer kann meist nur sehr schwer feststellen, ob der angebotene
Wagen wirklich in Ordnung ist. Deshalb ist er darauf angewiesen, dass der Verkäufer mit offenen Karten spielt und
ihn über etwaige Mängel ins Bild setzt. Fühlt sich der Erwerber übers Ohr gehauen, kommt es nicht selten zum
Prozess. So auch in einem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall.
Ein Mann hatte einen zehn Jahre alten VW-Bus mit einer Laufleistung von 170.000 km/h erworben. Kurze Zeit später
monierte er beim Verkäufer, dass der Wagen an einem eklatanten Leistungsabfall leide und insbesondere bergauf nur
sehr schwer von der Stelle komme. Der Verkäufer habe davon gewusst und ihm diesen Mangel arglistig verschwiegen.
Der Käufer erklärte, dass er den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechte und verlangte sein Geld zurück. Der
Verkäufer war damit nicht einverstanden. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass er die verminderte Leistung des
Wagens zwar bemerkt, aber als nicht wesentlich empfunden habe. Beide Seiten trafen sich vor Gericht, und das OLG
Düsseldorf gab dem Verkäufer Recht
(- 22 U 146/00 -).
Der Käufer könne den Vertrag nicht anfechten, so die Richter. Er habe nicht schlüssig dargelegt, dass der
Verkäufer ihn arglistig getäuscht, das heißt ihm einen erheblichen Mangel, den er offen legen müsste,
verschwiegen habe. Bei einem zehn Jahre alten Gebrauchtwagen sei ein Leistungsabfall als ganz normale
Abnutzungserscheinung anzusehen, auf die der Verkäufer nicht besonders hinweisen müsse. Eine Aufklärungspflicht
hätte nur dann bestanden, wenn es sich um einen ganz außergewöhnlich starken Leistungsabfall gehandelt hätte.
Dies habe der Käufer aber nicht dargelegt, zumal er nicht einmal die konkrete Geschwindigkeit beziffert habe,
die das Fahrzeug am Berg erreichte.