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Montag, 14. Oktober 2024
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Gericht: Pkw-Führer trägt Hauptschuld / Mithaftung der Bahn aus Betriebsgefahr

Unfälle am Bahnübergang: Vorsicht bei zugeschneiten Warnanlagen

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Der Winter hat für Autofahrer so seine Tücken: Schnee und Eisglätte gefährden den Verkehr, und so manche Fahrt wird leicht zur wahren Rutschpartie. Bei starkem Schneefall lauern aber auch noch andere Gefahren auf unseren Straßen. Dies zeigt ein vom Anwalt-Suchservice berichteter Fall:

Eine Frau war bei starkem Schneegestöber mit dem Auto unterwegs. Auf ihrer Fahrt kam sie an einem Bahnübergang vorbei, der mit Andreaskreuz, Lichtzeichen und Warnbalken gesichert war. Die Ampelanlage war allerdings zugeweht und mit Schnee bedeckt. Als sich die Frau den Schienen näherte, übersah sie daher das Blinklicht, das vor einem sich nähernden Zug warnte. Sie fuhr zügig weiter und wurde von den sich senkenden Schranken auf den Gleisen eingeschlossen. Die unausbleibliche Folge: Der Zug erfasste ihren Wagen, die Autofahrerin erlitt schwerste Verletzungen, und ihr Fahrzeug wurde zerstört.

Vor dem OLG München stritt die Frau später mit der Bahn um Schadenersatz. Die Richter entschieden jedoch, dass die Verunglückte den größten Teil ihres Schadens selbst tragen müsse (Urteil vom 17.11.2001, - 10 U 1721/98 -). Die Autofahrerin hätte dem Zug die Vorfahrt gewähren und beachten müssen, dass bei dem Schneesturm Warnzeichen und Ampel zugeweht und das Rotlicht nur schwer zu erkennen sein konnte. Deshalb hätte sie sich dem Übergang nur so langsam nähern dürfen, dass sie rechtzeitig auf ein eventuelles Senken der Halbschranke reagieren und vor ihr hätte anhalten können.

Allerdings müsse die Bahn für die so genannte Betriebsgefahr ihres Zuges haften. Der Betrieb eines Zuges sei immer mit Gefahren verbunden. Für Schäden, die dabei entstünden, habe die Bahn automatisch einzustehen, auch wenn sie an dem Unfall gar keine Schuld trage. Die Betriebsgefahr sei hier dadurch, dass die Warnanlagen schneebedeckt waren, noch über das normale Maß erhöht gewesen. Im Ergebnis müsse die Bahn der Verunglückten 30 Prozent ihres Schadens ersetzen. Die übrigen 70 Prozent habe die Frau selbst zu tragen.
text  Hanno S. Ritter
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