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Bundesverwaltungsgericht: Körperliche Gebrechen sind keine Voraussetzung
»Motorisierter Krankenfahrstuhl« für jedermann fahrerlaubnisfrei
Das fahrerlaubnisfreie Führen eines einsitzigen Kraftfahrzeuges mit einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, das in der Fahrerlaubnisverordnung als
"motorisierter Krankenfahrstuhl" bezeichnet wird, ist auf öffentlichen Straßen nicht auf körperlich gebrechliche oder
behinderte Personen beschränkt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht heute entschieden.
Geklagt hatte ein nicht behinderter Bürger aus Aschaffenburg, dem ein Polizeibeamter wegen fehlender
Fahrerlaubnis die Weiterfahrt mit seinem Fahrzeug der Marke "Agora 160" untersagt hatte. Der
Kläger begehrte die Feststellung, dass er zum Führen seines einsitzigen Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen auch ohne
Vorliegen körperlicher Gebrechen oder Behinderungen keiner Fahrerlaubnis bedürfe. Seine Klage blieb vor dem Verwaltungs- und
dem Berufungsgericht erfolglos. Auf seine Revision hob das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Entscheidungen auf und
gab der Klage statt: Die Fahrerlaubnisverordnung mache das fahrerlaubnisfreie Führen eines sog. motorisierten Krankenfahrstuhls
nicht vom Vorliegen einer körperlichen Gebrechlichkeit oder Behinderung abhängig. Das ergebe sich schon aus dem Wortlaut der
einschlägigen Vorschrift und werde bestätigt dadurch, dass der Verordnungsgeber an anderer Stelle ausdrücklich auf die Benutzung
durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen abstelle. Zwar unterfielen der Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden
Fahrerlaubnispflicht nur solche Kraftfahrzeuge, die nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte
Personen bestimmt seien. Doch werde nach dem Willen des Verordnungsgebers dieser Bestimmung genügt, wenn ein zur Beförderung
dieser Personen geeignetes Kraftfahrzeug auf Dauer den Anforderungen entspreche, die er durch die Einsitzigkeit sowie die
Gewichts- und Geschwindigkeitsbegrenzung normiert habe. Das Kraftfahrzeug des Klägers erfülle unstreitig diese Anforderungen.
Nach diesem Urteil darf angenommen werden, dass der florierende Handel mit Kleinstfahrzeugen, in Zeitschriften gerne
als "führerscheinfrei" beworben, wieder in Schwung kommen wird.
text Hanno S. Ritter
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