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Sonntag, 6. Oktober 2024
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Gericht: Mit betrunkenen Personen vor Gaststätten ist grundsätzlich zu rechnen

Achtung: Betrunkene Fußgänger

Die Faschings- oder Karnevalszeit steuert ihrem Höhepunkt zu. In diesem Zusammenhang wiesen jetzt die Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) auf einen Fall aus der Praxis hin, der jedem Autofahrer eine ernste Mahnung sein sollte.

Ein Autofahrer hatte einen angetrunkenen Kneipengast angefahren, als dieser völlig unerwartet die Straße überquerte. Das Opfer starb, und die Familie des Opfers klagte gegen den Unglücksfahrer und dessen Versicherung auf Schadenersatz. Das Landgericht Kaiserslautern (- 2 S 97/00 -) kam zu dem Ergebnis, dass dem Fahrer kein Schuldvorwurf zu machen sei. Dennoch musste er sich mit 25 Prozent an der Schadensumme beteiligen.

Bei der Haftungsabwägung entschieden die Richter, dass die Kollision mit dem Fußgänger für den Fahrer kein "unabwendbares Ereignis" war. Dass sich an der fraglichen Stelle eine Gaststätte befand, sei anhand der Leuchtreklame für jedermann erkennbar gewesen, so das Gericht. Außerdem hätten am Straßenrand zahlreiche Autos gestanden. Daran hätte der Autofahrer erkennen können, dass die Kneipe auch offen war. Weil angetrunkene Gaststättenbesucher zu "Spontanreaktionen neigen", hätte der beklagte Fahrer seine Geschwindigkeit von vornherein reduzieren müssen. Die Verkehrsanwälte des DAV empfehlen den Autofahrern, an solchen Stellen vorsorglich das Tempo zu reduzieren und bremsbereit zu sein.

Nach Auffassung des ARCD, der den Fall mitgeteilt hat, zeigt dieser Fall exemplarisch den Unterschied zwischen den im Straßenverkehrsgesetz verankerten Haftungstatbeständen "Verschuldenshaftung" und "Gefährdungshaftung": Einerseits bescheinigte das Gericht in seinem Urteil dem Unfallfahrer, dass ihm kein Verschuldensvorwurf zu machen sei. Andererseits trage er eine Mitschuld, weil der Zusammenstoß mit dem Betrunkenen kein unabwendbares Ereignis gewesen sei. Solche spitzfindigen Auslegungsfragen sind juristischen Laien unter den Autofahrern nur schwer zu vermitteln, wenn sie zahlen sollen, ohne schuld zu sein. Verursacht nämlich ein alkoholisierter Autofahrer einen Verkehrsunfall, kann er sich nicht darauf berufen, dass andere Verkehrsteilnehmer damit rechnen mussten, dass er als besondere Gefahr auftaucht. Zur besonderen Vorsicht und Rücksichtnahme mahnt der ARCD deshalb die Autofahrer gerade in den kommenden närrischen Tagen.
text  Hanno S. Ritter
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