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Gericht: Mit betrunkenen Personen vor Gaststätten ist grundsätzlich zu rechnen
Achtung: Betrunkene Fußgänger
Die Faschings- oder Karnevalszeit steuert ihrem Höhepunkt zu. In diesem Zusammenhang wiesen jetzt die
Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) auf einen Fall aus der Praxis hin, der jedem Autofahrer
eine ernste Mahnung sein sollte.
Ein Autofahrer hatte einen angetrunkenen Kneipengast angefahren, als dieser völlig unerwartet die Straße
überquerte. Das Opfer starb, und die Familie des Opfers klagte gegen den Unglücksfahrer und dessen Versicherung
auf Schadenersatz. Das Landgericht Kaiserslautern (- 2 S 97/00 -) kam zu dem Ergebnis, dass dem
Fahrer kein Schuldvorwurf zu machen sei. Dennoch musste er sich mit 25 Prozent an der Schadensumme beteiligen.
Bei der Haftungsabwägung entschieden die Richter, dass die Kollision mit dem Fußgänger für den Fahrer kein
"unabwendbares Ereignis" war. Dass sich an der fraglichen Stelle eine Gaststätte befand, sei anhand der
Leuchtreklame für jedermann erkennbar gewesen, so das Gericht. Außerdem hätten am Straßenrand zahlreiche Autos
gestanden. Daran hätte der Autofahrer erkennen können, dass die Kneipe auch offen war. Weil angetrunkene
Gaststättenbesucher zu "Spontanreaktionen neigen", hätte der beklagte Fahrer seine Geschwindigkeit von vornherein
reduzieren müssen. Die Verkehrsanwälte des DAV empfehlen den Autofahrern, an solchen Stellen vorsorglich das
Tempo zu reduzieren und bremsbereit zu sein.
Nach Auffassung des ARCD, der den Fall mitgeteilt hat, zeigt dieser Fall exemplarisch den Unterschied zwischen
den im Straßenverkehrsgesetz verankerten Haftungstatbeständen "Verschuldenshaftung" und "Gefährdungshaftung":
Einerseits bescheinigte das Gericht in seinem Urteil dem Unfallfahrer, dass ihm kein Verschuldensvorwurf zu
machen sei. Andererseits trage er eine Mitschuld, weil der Zusammenstoß mit dem Betrunkenen kein unabwendbares
Ereignis gewesen sei. Solche spitzfindigen Auslegungsfragen sind juristischen Laien unter den Autofahrern nur
schwer zu vermitteln, wenn sie zahlen sollen, ohne schuld zu sein. Verursacht nämlich ein alkoholisierter
Autofahrer einen Verkehrsunfall, kann er sich nicht darauf berufen, dass andere Verkehrsteilnehmer damit rechnen
mussten, dass er als besondere Gefahr auftaucht. Zur besonderen Vorsicht und Rücksichtnahme mahnt der ARCD
deshalb die Autofahrer gerade in den kommenden närrischen Tagen.
text Hanno S. Ritter
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