Wohl jeder hat sich schon einmal über unverständliche oder fehlerhafte Bedienungsanleitungen geärgert, die dem
Verwender Zeit und Nerven rauben. Manchmal kommt es sogar vor, dass eine unzulängliche Gebrauchsanweisungen zur
schweren Beschädigung oder Zerstörung des Gegenstandes führt, dem sie beigefügt ist. Dies zeigt ein vom
Anwalt-Suchservice berichteter Fall:
Ein Autofahrer war mit seinem geleasten VW-Bus unterwegs, als plötzlich eine Kontrolllampe aufleuchtete und vor
einer Überhitzung des Motors warnte. Gleichzeitig stieg die Temperaturanzeige über den Normalbereich. In der
Bedienungsanleitung des Fahrzeugs stand, dass das Fahrzeug in diesem Fall anzuhalten, der Motor abzustellen und
Kühlflüssigkeit aufzufüllen sei. Der Autofahrer stoppte deshalb, füllte Wasser nach und fuhr weiter. Nach kurzer
Zeit signalisierte die Kontrollleuchte allerdings erneut Überhitzung. Diesmal blieb der Temperaturanzeiger aber
im Normalbereich. Auch für diesen Fall wusste das Handbuch Rat. Trete nur dies eine Warnzeichen auf, so stand
dort geschrieben, reiche es aus, bei nächster Gelegenheit Kühlwasser nachzufüllen. Da der Mann nicht mehr weit
von zu Hause entfernt war, fuhr er weiter. Ein folgenschwerer Fehler: Der Motor fraß sich fest und gab keinen Ton
mehr von sich.
Als der Autofahrer von dem Leasingunternehmen später die Reparatur des Motors forderte, erlebte er eine weitere
böse Überraschung. Der Schaden, so hieß es dort, sei durch unsachgemäße Behandlung des Wagens entstanden. Der
VW-Fahrer müsse deshalb selbst für die Reparatur aufkommen. Erbost forderte daraufhin der Autofahrer, dass der
gesamte Leasingvertrag rückgängig gemacht werde. Als sich das Unternehmen auch darauf nicht einlassen wollte,
ging die Sache vor Gericht.
Die Richter des Oberlandesgerichtes Braunschweig entschieden zugunsten des Kunden (Urteil vom 26.02.2001,
- 7 U 103/00 -). Zwar hätte der Autofahrer den Schaden vermeiden können, wenn er beim zweiten
Aufleuchten der Warnlampe sofort nach dem Kühlwasser geschaut hätte. Er sei dazu aber nicht verpflichtet gewesen.
Nach den Angaben des Handbuches genügte es, die Kühlflüssigkeit bei nächster Gelegenheit, also nicht sofort zu
überprüfen. Darauf habe der Fahrer sich verlassen. Als technischem Laien sei es ihm nicht möglich gewesen, die
Situation selbst richtig einzuschätzen. Er habe sich auf die Anweisungen des Handbuchs verlassen und habe auf
diese auch vertrauen dürfen. Der Kunde, so das Urteil, könne verlangen, dass der Leasingvertrag rückgängig
gemacht werde.