Das unabhängige Portal rund um Automobil & Verkehr
Mittwoch, 9. Oktober 2024
Schrift: kleiner | größer
Lesezeit: ~ 2 Minuten
Gericht: Abweichung ist unwesentlich, wenn Käufer diese bei Übernahme kennt

4.300 km höhere Laufleistung - eine geringfügige Abweichung?

Logo Anwalt-Suchservice
Der Kauf eines gebrauchten Autos ist eine preiswerte Alternative zum Erwerb eines teuren Neuwagens. Doch nicht immer entspricht das Fahrzeug auch wirklich den Erwartungen des Käufers. Ist mit dem Wagen irgendetwas nicht in Ordnung, treffen sich Kunde und Händler später nicht selten vor Gericht wieder. So auch in einem vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall:

Ein Mann hatte bei einem Händler einen gebrauchten Lancia bestellt. Er erhielt die schriftliche Bestätigung, dass der Wagen aus dritter Hand sei und einen Kilometerstand von 61.000 habe. Bei der späteren Besichtigung des Autos stellte sich dann allerdings heraus, dass sich der Händler geirrt hatte und die Laufleistung tatsächlich 65.300 Kilometer betrug. Der Kunde entschloss sich jedoch trotzdem zum Kauf.

Nachdem er den Wagen ein Jahr lang genutzt und mit ihm weitere 15.000 Kilometer zurückgelegt hatte, überlegte es sich der Lancia-Fahrer jedoch anders und forderte den Verkäufer auf, den Wagen zurückzunehmen. Er meinte, der Händler sei dazu verpflichtet, weil er ihm eine erheblich niedrigere Laufleistung zugesichert habe als der Wagen tatsächlich aufwies. Bei der Annahme des Wagens habe er - der Käufer - sich auch ausdrücklich vorbehalten, den Händler diesbezüglich in die Pflicht zu nehmen.

Die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschieden, dass der Käufer kein Recht habe, die Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen (Urteil vom 14.12.2000, - 8 U 49/00 -). In der Angabe eines bestimmten Kilometerstandes könne zwar grundsätzlich eine Zusicherung liegen, für die der Händler einzustehen habe. Die Abweichung um 4.300 km sei aber unwesentlich und mindere Wert und Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs kaum. Außerdem sei sie für den Kaufentschluss des Kunden von untergeordneter Bedeutung gewesen, da er den Wagen ja erworben habe, obwohl er von der höheren Laufleistung wusste.

Im übrigen habe der Mann auch zu lange damit gewartet, Ansprüche an den Verkäufer zu stellen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass er sich dies beim Kauf vorbehielt, hätte er seine Rechte alsbald durchsetzen müssen. Keinesfalls habe er erst ein Jahr lang mit dem Auto fahren und 15.000 Kilometer zurücklegen dürfen, bevor er etwas unternahm, so die Richter.
text  Hanno S. Ritter
Verwandte Themen bei Autokiste
IM KONTEXT: DER BLICK INS WEB
Sie befinden sich im Archiv. Meldungen und enthaltene Links können veraltet sein. Bitte beachten Sie das obenstehende Veröffentlichungsdatum dieser Nachricht. Aktuelle Auto-News finden Sie hier.