Beim Kauf von Gebrauchtwagen ist Vorsicht geboten. Oft verschweigen die Händler, dass das Gefährt in einen Unfall
verwickelt war. Aber auch, wenn ein Auto als Unfallwagen verkauft wird, sollten Käufer nicht blauäugig auf die
Richtigkeit der Angaben des Verkäufers vertrauen. Wie ein vom Anwalt-Suchservice mitgeteilter Fall des
Oberlandesgerichts München zeigt, bleibt das Wesentliche oft unausgesprochen:
Ein Gebrauchtwagenhändler erwarb einen Unfallwagen mit Frontschaden. Die sichtbaren Schäden wurden behoben und
der Wagen zum Verkauf angeboten. Als ein Kunde den Wagen kaufte, hielten sie in dem Vertrag fest, dass der Wagen
einen Unfallschaden aufgewiesen habe. Dabei war während der gesamten Verhandlungen nur von unwesentlichen Blech-
und Glasschäden die Rede. Tatsächlich aber waren bei dem Unfall nicht nur auswechselbare Teile beschädigt worden,
sondern auch der Rahmen des Fahrzeugs verzogen. Als der Käufer später dahinter kam, machte er
Schadenersatzansprüche geltend. Der Verkäufer habe den Rahmenschaden arglistig verschwiegen, meinte er, und zog
vor Gericht.
Die Richter des Oberlandesgerichts München schlossen sich seiner Auffassung an (Urteil vom 01.06.2001,
- 21 U 1608/01 -). Die Unterscheidung zwischen einem bloßen Blechschaden und einem Schaden an den
tragenden Teilen stelle für den Kauf eines Unfallwagens ein wesentliches Kriterium dar, argumentierten sie. Indem
der Verkäufer behaupte, bei dem Unfall seien nur Blech- und Glasschäden entstanden, sichere er gleichzeitig zu,
dass kein Rahmenschaden oder ähnlich Schwerwiegendes vorliege. Da dies aber vorliegend nicht der Wahrheit
entsprochen habe und der Verkäufer dies habe wissen können - schließlich hatte er den Wagen nach dem Unfall
gesehen - habe er den Mangel arglistig verschwiegen. Der Schadenersatzanspruch des Käufers sei daher berechtigt,
so die Richter.