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Gericht: maßgeblich ist allein das Schild / Auslegung nicht durch Autofahrer
Urteil: Tempolimit Mo-Fr gilt auch an Feiertagen
Ist ein Tempolimit per Zusatzschild auf "Mo-Fr" beschränkt, so gilt dies auch für einen Feiertag.
Dies gilt selbst dann, wenn wohl Kinder geschützt werden sollen, die dort nur werktäglich unterwegs
sind. Darauf hat das Oberlandesgericht Brandenburg bestanden.
Die zeitliche Beschränkung einer Höchstgeschwindigkeit per Zusatzzeichen "Mo - Fr" gilt auch an offiziellen Feiertagen,
die nicht ins Wochenende fallen. Beispielsweise an Christi Himmelfahrt, welche donnerstags begangen wird.
In dem von der Deutschen Anwaltshotline mitgeteilten Fall war ein Pkw-Fahrer auf der Hauptstraße eines südbrandenburgischen
Ortes tagsüber mit Tempo 64 geblitzt worden. Das dort stehende Verkehrszeichen lässt aber nur eine Geschwindigkeit von 30 km/h
zu. Allerdings ist die Beschränkung per Zusatzzeichen auf "Mo - Fr, 6 - 18 h" begrenzt. Weil der vermeintliche Verstoß an
Christi Himmelfahrt erfolgte, wollte der Autofahrer seine Schuld nicht einsehen und zog vor Gericht. Er argumentierte
weiter, ein über dem Tempolimit angebrachtes "Achtung-Kinder"-Schild zeige, dass es hier um einen besonderen werktäglichen
Schutz gehe.
Dem wollten die Richter allerdings nicht folgen. Maßgeblich sei allein,
dass durch das Zusatzschild die Geltung der Geschwindigkeitsbegrenzung ohne Ausnahme auf alle Montage bis Freitage der Woche
bestimmt gewesen sei, wozu auch der auf den Donnerstag fallende Himmelfahrtstag gehöre, heißt es in der Begründung der Entscheidung
(Beschluss über Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vom 28.05.2013, - (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)).
Da die für Montag bis Freitag getroffene Anordnung eine Sonderregelung für auf diese Wochentage fallende Feiertage
nicht enthalte, gelte der Normbefehl umfassend. Erwägungen zum Schutzzweck der Anordnung ließen jedenfalls bei
Tempolimits eine einschränkende, fallbezogene Auslegung nicht zu. Die Gegebenheiten des fließenden Verkehrs
und die für die Verkehrsteilnehmer damit verbundenen Sorgfaltsanforderungen ermöglichten bei der Erfassung von
Verkehrsregelungen nicht die Berücksichtigung regelungsspezifischer Besonderheiten, die in den durch Verkehrszeichen
geregelten Anordnungen nicht unmittelbar und unmissverständlich zum Ausdruck kämen.
"Insbesondere darf es im Interesse der Verkehrssicherheit nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen bleiben, nach einer
differenzierten Betrachtung selbst zu beurteilen, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der örtlichen
Besonderheiten auch für gesetzliche Feiertage gewollt und geboten ist oder nicht", so die Richter wörtlich. Da der Straßenverkehr
einfache und klare Regeln erfordere, müssten Unbequemlichkeiten, die sich aus einem der Regel entsprechenden Verhalten ergeben und
wie hier auch zumutbar seien, im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden.
Der Autofahrer hatte trotzdem Glück: Das eigentlich anstehende Fahrverbot von einem Monat war ihm schon vor dem Amtsgericht
erlassen worden.
text Hanno S. Ritter
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