Fast jeder Autofahrer hat es schon einmal erlebt: ein sperriger Gegenstand liegt auf der Fahrbahn.
Schrecksekunden für den Fahrer, die bei hoher Geschwindigkeit über Leben und Tod entscheiden können. Insbesondere
auf Autobahnen kommt es vor, dass Lkws Teile ihrer Ladung und Pkws schlechtbefestigte Fahrräder oder anderes
Gepäck vom Autodach verlieren. Geschieht daraufhin ein Unfall, stellt sich die Frage, wer für die entstandenen
Schäden haftet. So auch in einem vom Anwalt-Suchservice berichteten Fall:
Ein Mann überholte auf der Autobahn ein mit 150 km/h fahrendes Fahrzeug. Er konnte nach dem Überholvorgang beim
Einscheren einer quer auf der Fahrbahn liegenden Holzlatte nicht mehr ausweichen und überfuhr sie mit einem
Reifen. Die Holzlatte zerbrach in mehrere Teile, die durch die Luft wirbelten und das nachfolgende Auto
beschädigten. Der Streit zwischen den Fahrzeughaltern um Schadenersatz ging vor Gericht.
Das Landgericht Hof entschied den Fall wie folgt: Zwar hafte der Fahrzeughalter grundsätzlich für den durch sein
Auto entstandenen Schaden. Diese so genannte Halterhaftung sei hier jedoch ausgeschlossen, da der Unfall durch
ein unabwendbares Ereignis herbeigeführt worden sei (Urteil vom 18.10.2001,
- 12 O 383/01 -).
Der Fahrer des überholenden Wagens habe nicht damit rechnen brauchen, dass auf einer Bundesautobahn ein längeres
Holzstück liege, das von seinem Auto hochgeschleudert werden könne. Weder sei ein mit Holzscheiten beladener Lkw
vorausgefahren, noch eine Baustelle durchfahren worden. Allein die Tatsache, dass das überholende Fahrzeug mit
hoher Geschwindigkeit auf der Autobahn fuhr, rechtfertige keine Haftung. Es sei nämlich nicht bewiesen, dass der
Unfall bei Einhaltung einer Richtgeschwindigkeit von 130 km/h vermieden worden wäre.