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Ersatz von Reparaturkosten und Ausgleich für Wertverlust sind ausreichend
Urteil: Auch bei Neuwagen kein neues Auto nach Unfall
Ein Autofahrer, der mit seinem nagelneuen Fahrzeug in einen Unfall verwickelt wird, hat keinen Anspruch auf ein
Neufahrzeug, wenn der Schaden vollständig repariert und der durch den Schaden entstandene Wertverlust
ausgeglichen wird. So jedenfalls hat nach einer Meldung des ADAC das LG Bielefeld in einem Urteil vom 20.01.2000
(- 2 O 453/99 -) entschieden.
Der Halter eines nur 911 Kilometer gelaufenen, seit 21 Tagen zugelassenen Audi A6 Avant rechnete nach einem
Unfall mit der gegnerischen Versicherung auf der Grundlage eines vorgelegten Sachverständigengutachtens ab und
erhielt 6.913,60 Mark zuzüglich der Kosten für den Mietwagen erstattet. Seiner Auffassung nach hätte ihm jedoch
ein Neuwagen unter Berücksichtigung der von ihm gefahrenen Kilometer zugestanden.
In der Urteilsbegründung sah das Gericht auf Grund des niedrigen Kilometerstandes und des geringen Fahrzeugalters
zunächst auch ein Indiz für einen Anspruch auf einen Neuwagen gegeben. Im Ergebnis reiche dies jedoch nicht aus,
da das Fahrzeug ordnungsgemäß repariert wurde und so der Nutzungswert dem eines Neufahrzeuges entspricht. Der
Makel des Unfallwagens, der dem Fahrzeug trotz Reparatur nunmehr anhaftet, wurde durch die Zahlung von 1.000 Mark
für den entstandenen sogenannten merkantilen Minderwert ausgeglichen.
text Hanno S. Ritter
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