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Autoschlüssel in Umkleidekabine zu vergessen ist nicht automatisch grob fahrlässig
Urteil: Autoschlüssel verloren, Versicherungsschutz nicht
Wer seinen Autoschlüssel beim Hallensport versehentlich in der Umkleidekabine lässt, verliert bei Pkw-Entwendung nicht in jedem Fall den Kasko-Versicherungsschutz. War er irrtümlich der Ansicht, er habe den Schlüssel mit in die Turnhalle genommen, muss die Versicherung zahlen. Das entschied jetzt das Landgericht Coburg und sprach einem Versicherten rund
7.000,- Euro Versicherungsleitung zu. Das klagende Diebstahlsopfer habe zwar fahrlässig, nicht aber grob fahrlässig
gehandelt - weshalb die Versicherung die Entschädigungsleitung zu Unrecht verweigert habe.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte der spätere Kläger bei der beklagten Versicherung sein Auto kasko- und damit auch gegen
Diebstahl versichert. Beim Umziehen für das Tischtennistraining ließ er nicht nur seine Kleider, sondern versehentlich auch
den Autoschlüssel in der nicht abgesperrten - und von der Halle aus nicht einsehbaren - Umkleide zurück. Er selbst dachte
allerdings irrtümlich, er habe alle Wertsachen in seine Sporttasche gepackt - und riet seinen Vereinskollegen sogar noch,
ihre Kleidung in der Kabine nochmals auf vergessene Wertsachen hin zu überprüfen. Fündig wurde dann aber nur ein unbekannter
Dieb, der sich mit Schlüssel und Fahrzeug des Klägers davon machte. Schaden: fast 7.000,- Euro. Die Kaskoversicherung
verweigerte Zahlungen unter Hinweis auf § 61 VVG: Der Kläger habe den Diebstahl durch grobe Fahrlässigkeit verursacht.
Das Landgericht Coburg sah es anders (- 21 O 718/01 -, rechtskräftig). Nach dem Gesetz werde die Versicherung
bei grober Fahrlässigkeit ihres Versicherungsnehmers leistungsfrei. Grob fahrlässig handele aber nur, wer jedermann
einleuchtende Sicherungs- und Verhaltensmaßregeln außer Acht lasse. Und der Kläger habe zwar in objektiver Hinsicht grob
gegen die ihn treffenden Verwahrungspflichten verstoßen. Ihn treffe jedoch in subjektiver Hinsicht kein Verschulden, das
nach allgemeinem Standard nicht mehr verständlich erscheine - schließlich sei er gerade der festen Überzeugung gewesen, den
Schlüssel mit in die Halle genommen zu haben. Es liege vielmehr ein Irrtum vor, wie er tagtäglich vorkomme. Alles in allem
sei das nur "einfach", nicht aber "grob" fahrlässig. Die Versicherung müsse daher zahlen.
text Hanno S. Ritter
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