Das unabhängige Portal rund um Automobil & Verkehr
Freitag, 19. April 2024
Schrift: kleiner | größer
Lesezeit: ~ 2 Minuten
Autoschlüssel in Umkleidekabine zu vergessen ist nicht automatisch grob fahrlässig

Urteil: Autoschlüssel verloren, Versicherungsschutz nicht

Wer seinen Autoschlüssel beim Hallensport versehentlich in der Umkleidekabine lässt, verliert bei Pkw-Entwendung nicht in jedem Fall den Kasko-Versicherungsschutz. War er irrtümlich der Ansicht, er habe den Schlüssel mit in die Turnhalle genommen, muss die Versicherung zahlen. Das entschied jetzt das Landgericht Coburg und sprach einem Versicherten rund 7.000,- Euro Versicherungsleitung zu. Das klagende Diebstahlsopfer habe zwar fahrlässig, nicht aber grob fahrlässig gehandelt - weshalb die Versicherung die Entschädigungsleitung zu Unrecht verweigert habe.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte der spätere Kläger bei der beklagten Versicherung sein Auto kasko- und damit auch gegen Diebstahl versichert. Beim Umziehen für das Tischtennistraining ließ er nicht nur seine Kleider, sondern versehentlich auch den Autoschlüssel in der nicht abgesperrten - und von der Halle aus nicht einsehbaren - Umkleide zurück. Er selbst dachte allerdings irrtümlich, er habe alle Wertsachen in seine Sporttasche gepackt - und riet seinen Vereinskollegen sogar noch, ihre Kleidung in der Kabine nochmals auf vergessene Wertsachen hin zu überprüfen. Fündig wurde dann aber nur ein unbekannter Dieb, der sich mit Schlüssel und Fahrzeug des Klägers davon machte. Schaden: fast 7.000,- Euro. Die Kaskoversicherung verweigerte Zahlungen unter Hinweis auf § 61 VVG: Der Kläger habe den Diebstahl durch grobe Fahrlässigkeit verursacht.

Das Landgericht Coburg sah es anders (- 21 O 718/01 -, rechtskräftig). Nach dem Gesetz werde die Versicherung bei grober Fahrlässigkeit ihres Versicherungsnehmers leistungsfrei. Grob fahrlässig handele aber nur, wer jedermann einleuchtende Sicherungs- und Verhaltensmaßregeln außer Acht lasse. Und der Kläger habe zwar in objektiver Hinsicht grob gegen die ihn treffenden Verwahrungspflichten verstoßen. Ihn treffe jedoch in subjektiver Hinsicht kein Verschulden, das nach allgemeinem Standard nicht mehr verständlich erscheine - schließlich sei er gerade der festen Überzeugung gewesen, den Schlüssel mit in die Halle genommen zu haben. Es liege vielmehr ein Irrtum vor, wie er tagtäglich vorkomme. Alles in allem sei das nur "einfach", nicht aber "grob" fahrlässig. Die Versicherung müsse daher zahlen.
text  Hanno S. Ritter
Verwandte Themen bei Autokiste
IM KONTEXT: DER BLICK INS WEB
Sie befinden sich im Archiv. Meldungen und enthaltene Links können veraltet sein. Bitte beachten Sie das obenstehende Veröffentlichungsdatum dieser Nachricht. Aktuelle Auto-News finden Sie hier.