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Gericht: Zehn Prozent Abweichung bei der Motorleistung sind hinzunehmen
Urteil: Lahme Ente kein Grund zur Klage
Bringt ein Neufahrzeug nicht die gewünschte, vom Hersteller versprochene und in die Kfz-Papiere eingetragene
Motorleistung, haben enttäuschte Kunden vor Gericht wenig Aussichten, ihre Ansprüche durchzusetzen. Ein
Leistungsminus bis zu zehn Prozent ist nach Ansicht des OLG Celle (- 7 U 13/00 -, ADAJUR-Dok-Nr.
47895) vom Käufer hinzunehmen.
Damit hat das Gericht die Berufung einer Geländewagenbesitzerin abgewiesen, deren Fahrzeug nicht die im
Fahrzeugschein angegebene Motorleistung von 104 kW auf den Prüfstand brachte. Der ADAC hatte eine Leistung von 96
kW gemessen, was einer Abweichung von 7,7 Prozent entspricht. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger hatte
eine Leistungsminderung von knapp fünf Prozent festgestellt. Nach Meinung des Gerichts reicht jedoch keiner der
Werte für eine vom Kläger geforderte Wandlung des Kaufvertrages aus.
Das Oberlandesgericht begründete den von ihm festgelegten Toleranzwert von zehn Prozent damit, dass dieser Wert
vom Bundesgerichtshof auch schon beim Kraftstoffverbrauch als maßgeblich herangezogen wurde
(- VIII ZR 52/96 -, DAR 1997, S. 396). Dieser Wert trägt, so das Gericht, der Messungenauigkeit und
der Herstellungstoleranz einerseits, sowie dem Interesse des Käufers nach einer möglichst angebotsnahen Lieferung
andererseits in angemessener Weise Rechnung.
Der ADAC kritisierte das Urteil: Ulrich May, Verbraucherschutzanwalt beim Automobil-Club, hält eine
Toleranzschwelle von zehn Prozent bei der Motorleistung jedoch als zu hoch angesetzt. Nach dem seit Januar
geltenden neuen Sachmängelrecht würde eine solche Entscheidung heute möglicherweise nicht mehr getroffen werden.
Auch bei nicht erheblichen Mängeln hat der Verbraucher jetzt das Recht, eine schadhafte Ware zurückzugeben, wenn
eine Nachbesserung nicht möglich ist.
text Hanno S. Ritter
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