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Montag, 14. Oktober 2024
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Gericht: Zehn Prozent Abweichung bei der Motorleistung sind hinzunehmen

Urteil: Lahme Ente kein Grund zur Klage

Bringt ein Neufahrzeug nicht die gewünschte, vom Hersteller versprochene und in die Kfz-Papiere eingetragene Motorleistung, haben enttäuschte Kunden vor Gericht wenig Aussichten, ihre Ansprüche durchzusetzen. Ein Leistungsminus bis zu zehn Prozent ist nach Ansicht des OLG Celle (- 7 U 13/00 -, ADAJUR-Dok-Nr. 47895) vom Käufer hinzunehmen.

Damit hat das Gericht die Berufung einer Geländewagenbesitzerin abgewiesen, deren Fahrzeug nicht die im Fahrzeugschein angegebene Motorleistung von 104 kW auf den Prüfstand brachte. Der ADAC hatte eine Leistung von 96 kW gemessen, was einer Abweichung von 7,7 Prozent entspricht. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger hatte eine Leistungsminderung von knapp fünf Prozent festgestellt. Nach Meinung des Gerichts reicht jedoch keiner der Werte für eine vom Kläger geforderte Wandlung des Kaufvertrages aus.

Das Oberlandesgericht begründete den von ihm festgelegten Toleranzwert von zehn Prozent damit, dass dieser Wert vom Bundesgerichtshof auch schon beim Kraftstoffverbrauch als maßgeblich herangezogen wurde (- VIII ZR 52/96 -, DAR 1997, S. 396). Dieser Wert trägt, so das Gericht, der Messungenauigkeit und der Herstellungstoleranz einerseits, sowie dem Interesse des Käufers nach einer möglichst angebotsnahen Lieferung andererseits in angemessener Weise Rechnung.

Der ADAC kritisierte das Urteil: Ulrich May, Verbraucherschutzanwalt beim Automobil-Club, hält eine Toleranzschwelle von zehn Prozent bei der Motorleistung jedoch als zu hoch angesetzt. Nach dem seit Januar geltenden neuen Sachmängelrecht würde eine solche Entscheidung heute möglicherweise nicht mehr getroffen werden. Auch bei nicht erheblichen Mängeln hat der Verbraucher jetzt das Recht, eine schadhafte Ware zurückzugeben, wenn eine Nachbesserung nicht möglich ist.
text  Hanno S. Ritter
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