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Gericht: Unglücksfahrer konnte eigene Fahruntüchtigkeit nicht bemerken
Kein Schmerzensgeld bei Unfall mit Schlaganfall-Patienten
Ein 68-jähriger Rentner geriet mit seinem Pkw auf einer Bundesstraße auf die linke Straßenseite und kollidierte dort mit dem
Auto einer 53-Jährigen. Diese wurde dabei an der Schulter verletzt und forderte von der gegnerischen Haftpflichtversicherung
neben der Regulierung des Sachschadens auch ein Schmerzensgeld. Das lehnte die Assekuranz jedoch mit der Begründung ab, ihr
Kunde habe den Unfall nicht verschuldet, weil er vor Fahrtantritt einen Schlaganfall erlitten hätte und deshalb zum
Unfallzeitpunkt nicht in der Lage gewesen sei, die Kollision zu verhindern.
Das Amtsgericht Celle, vor dem die Frau ihren Anspruch einklagen wollte, schloss sich dieser Auffassung an: Ein Gutachter
bescheinigte dem Rentner, dass der Schlaganfall bereits vor Antritt der Fahrt passiert war. Dies habe sich unter anderem
darin gezeigt, dass der Mann nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich selbstständig anzuziehen. Durch den Schlaganfall habe
er unter Raumwahrnehmungsstörungen gelitten - mit der Folge, dass er von seiner Umwelt nur noch die Hälfte mitbekam. Er sei
zudem nicht fähig gewesen, seine eigenen Einschränkungen selbst zu bemerken. Damit habe er zwangsläufig nicht
wahrnehmen können, dass seine Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigt war. Ein bewusstes schuldhaftes Verhalten sei ihm
deshalb nicht vorzuwerfen. Die Schmerzensgeldforderung wurde daher als nicht begründet abgewiesen
(- 16 C 698/01 -).
Der ARCD, der das Urteil mitteilte, kritisierte, der geschädigten Frau sei keine Gerechtigkeit widerfahren, auch wenn
das Urteil rein juristisch korrekt sein möge. Manchmal, so der ARCD, scheine Justitia wirklich blind zu sein.
text Hanno S. Ritter
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