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Gericht: Erforderlichenfalls muss ein Einweiser für Sicherheit sorgen
Bei Ausfahren aus einem Grundstück ist höchste Vorsicht geboten
Beim Ausfahren aus einem Grundstück auf die öffentliche Straße ist höchste Vorsicht geboten. Ist die Sicht zur Seite durch
Pflanzenbewuchs stark eingeschränkt, muss sich der Kraftfahrer sogar einweisen lassen, um eine Gefährdung des
bevorrechtigten Verkehrs zu vermeiden. Fährt er ohne Einweiser aus, trifft ihn selbst dann die überwiegende Schuld an einem
Verkehrsunfall, wenn der Vorfahrtberechtigte schneller als erlaubt fuhr.
Das entschieden jetzt Amts- und Landgericht Coburg. Und sprachen dem Eigentümer eines Pkws, dessen Fahrerin beim Einfahren
in die Straße mit einem Motorrad zusammenstieß, lediglich einen Anspruch auf Ersatz eines Drittels seines Schadens zu. Der
Kläger bleibt damit auf rund 5.000 Euro Schaden sitzen.
Die Ehefrau des Klägers wollte aus dem gemeinsamen Grundstück nach links auf die Ortsdurchgangsstraße fahren. Die Büsche und
Bäume auf dem Anwesen erhöhen zwar die Wohnqualität, verringerten jedoch nach links die Sichtweite auf unter 40 Meter. Die
Frau fuhr zügig an, um den Gefahrenbereich rasch zu verlassen - und dadurch genau in die Fahrlinie eines von links kommenden
Motorradfahrers. Auch der war nicht gerade langsam unterwegs. Es kam zur Kollision, glücklicherweise ohne Verletzungen der
Beteiligten. Der Schaden des Klägers belief sich allerdings immerhin auf etwa 7.500 Euro. Und die wollte er vom Biker bzw.
dessen Versicherung: das Motorrad sei mindestens 90 km/h schnell gewesen. Seine Frau habe den Unfall gar nicht vermeiden
können.
Das sahen Amts- und Landgericht Coburg (AG Coburg, - 11 C 36/01 -; LG Coburg, - 32 S 21/02 -;
rechtskräftig) anders. Nach Einholung eines Gutachtens zum Unfallhergang stellten sie zwar fest,
dass der Krad-Fahrer sich nicht an die innerorts vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit gehalten habe. Mindestens 60 km/h sei
er gefahren. Ein schnelleres Tempo sei ihm aber nicht nachzuweisen. Doch die Ehefrau des Klägers habe gegen ihre gesetzliche
Pflicht verstoßen, sich einweisen zu lassen. Auch sei es ihr möglich gewesen, die Sichtweite durch vorsichtiges Hineintasten
in die Fahrbahn zu vergrößern. Generell treffe den, der aus einem Grundstück ausfahre, eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Die
Vorfahrtsverletzung wiege schwerer als der Geschwindigkeitsverstoß - und der Kläger bekomme daher nur ein Drittel seines
Schadens ersetzt.
Der Kläger hat mittlerweile auf seine Kosten auf der anderen Straßenseite einen Verkehrsspiegel aufstellen lassen. Eine
lohnende Investition - und sicher billiger, als einen Einweiser anzustellen.
text Hanno S. Ritter
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