Wer von privat einen Gebrauchtwagen kauft und im Nachhinein feststellt, dass der vom Verkäufer angegebene Kilometerstand
nicht stimmt, hat vor Gericht schlechte Karten. Das meldet der Anwalt-Suchservice unter Hinweis auf ein Urteil des OLG
Düsseldorf.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine Frau ihren alten Wagen weiterverkauft, den sie selbst schon aus zweiter Hand
erworben hatte. Sie verwendete dazu das vorgedruckte Vertragsformular eines Automobilclubs, in dem sich die Formulierung
fand: "Der Verkäufer sichert zu, dass das Kfz, soweit ihm bekannt, eine Gesamtfahrleistung von 122.406 Kilometern
aufweist". Später stellte der Erwerber fest, dass das Auto tatsächlich schon rund 220.000 Kilometer gelaufen war. Der Mann
war empört und wollte sein Geld zurück haben. Die Frau weigerte sich und erklärte, sie habe nicht gewusst, dass der Wagen
einen höheren Kilometerstand hatte, da sie ihn selbst gebraucht gekauft habe. Die Sache ging vor Gericht, und die Richter
des OLG Düsseldorf gaben der Frau Recht (Urteil vom 15.03.2002;
- 22 U 175/01 -).
Beim Gebrauchtwagenkauf von privat sei es üblich, die Haftung des Verkäufers für Fahrzeugmängel weitgehend auszuschließen.
Auch hier habe der Vertragsvordruck die Formulierung enthalten, dass die Verkäuferin keinerlei Gewährleistung übernehme.
Solche Vereinbarungen seien zulässig und führten dazu, dass der Verkäufer nur in zwei Fällen für Fahrzeugfehler einstehen
müsse: Entweder, wenn dem Auto eine Eigenschaft fehle, die er dem Käufer ausdrücklich zugesichert habe, oder, wenn er den
Käufer arglistig über einen Fehler getäuscht habe. Beides sei hier nicht der Fall gewesen.
In der Vertragsklausel über den Kilometerstand sei keine Zusicherung einer Eigenschaft zu sehen. Zwar habe es wörtlich
geheißen, dass der Verkäufer einen Kilometerstand von 122.406 "zusichere". Diese Formulierung sei aber durch den Zusatz
"soweit ihm bekannt" eingeschränkt worden, so das Gericht. Von einer Privatperson, die einen Wagen weiterveräußere, den sie
selbst schon gebraucht gekauft habe, könne man auch gar nicht erwarten, dass sie in der Lage sei, die Fahrleistung sicher
anzugeben. Schließlich ständen ihr als Informationsquellen nur die Angaben des Vorbesitzers und der Stand des
Kilometerzählers zu Verfügung, Der Kilometerstand von 122.406 sei also nicht zugesichert worden, und die Frau müsse für die
Richtigkeit dieser Angabe nicht einstehen. Da es auch für ein arglistiges Verhalten, das ebenfalls zu einer Haftung führen
könnte, keinerlei Anhaltspunkte gebe, habe der Käufer keinerlei Ansprüche gegen die Verkäuferin. Er bekomme sein Geld nicht
zurück, entschied das Gericht.