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Donnerstag, 28. März 2024
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Kolonne darf nur mit besonderer Vorsicht überholt werden

Jogger lief vor Auto: Fahrerin verurteilt

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Sieht ein Autofahrer am rechten Straßenrand einen Jogger stehen, der auf eine Möglichkeit zum Überqueren wartet, dann darf er eine vor ihm zum Stocken gekommene Wagenkolonne nicht überholen, ohne den Jogger im Auge zu behalten und bremsbereit zu sein. Das hat das OLG Köln entschieden. Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatten sich im Innenstadtbereich mehrere Fahrzeuge gestaut. Ein Jogger versuchte, die Straße zwischen den stehenden Autos zu überqueren. Gleichzeitig setzte eine Autofahrerin, die links abbiegen wollte, zum Überholen der Kolonne an und scherte dazu auf die Gegenfahrbahn aus. Dort wurde der Mann von ihrem Fahrzeug erfasst.

Die Rekonstruktion des Unfallhergangs ergab später, dass die Frau den Jogger am Straßenrand bemerkt hatte, wo er zunächst auf der Stelle gelaufen war. Obwohl er sich plötzlich vorwärts bewegte, um die rechte Fahrspur zwischen den haltenden Autos zu überqueren, überholte die Frau die anderen Fahrzeuge. Sie vertraute darauf, dass der Mann in der Mitte der Straße stehen bleiben werde, um sie vorbeizulassen. Der Jogger, der nach rechts in Richtung Gegenverkehr schaute, lief ihr aber genau vor den Wagen.

Die Richter des OLG Köln entschieden, dass die Autofahrerin haften müsse (- 15 U 91/00 -). Wer auf einer belebten Großstadtstraße eine stockende Fahrzeugkolonne überhole, der müsse damit rechnen, dass Fußgänger die Straße zwischen den Fahrzeugen überschreiten und ihre Aufmerksamkeit nach Erreichen der Fahrbahnmitte nur dem Gegenverkehr widmen würden. Die Frau hätte deshalb das Überholmanöver zurückstellen oder zumindest bremsbereit sein müssen, solange nicht mittels Blickkontakt oder Handzeichen sichergestellt war, dass der Jogger sie bemerkt hatte und ihr Vorfahrtsrecht respektieren würde.

Den Fußgänger treffe aber eine Mitschuld an dem Unfall. Er sei der Autofahrerin gegenüber wartepflichtig gewesen und hätte nicht einfach über die Straße laufen dürfen, ohne sich zu vergewissern, dass weder von rechts noch von links ein Auto kam. Insgesamt, so entschieden die Richter, hätten beide Unfallbeteiligten den Schaden je zur Hälfte zu tragen.
text  Hanno S. Ritter
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