Einen Autofahrer, der mit stark überhöhter Geschwindigkeit fährt und dabei verunglückt, trifft nicht automatisch der
Vorwurf, den Unfall grob fahrlässig verursacht zu haben. Das hat das OLG Frankfurt in einem vom Anwalt-Suchservice
mitgeteilten Fall entschieden.
Ein Mann, der auf einer gut ausgebauten Straße unterwegs war, hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 90 Prozent
überschritten. Statt der erlaubten 50 Stundenkilometer war er 95 Kilometer schnell gefahren. Dabei kam er ins Schleudern und
verunglückte. Die Kaskoversicherung weigerte sich später, für die bei dem Crash entstandenen Fahrzeugschäden aufzukommen.
Sie vertrat den Standpunkt, dass der Mann den Schaden grob fahrlässig verursacht habe. In solchen Fällen sei die
Kaskoversicherung von der Leistungspflicht befreit, und der Kunde müsse den Schaden selbst tragen. Der Fall ging vor
Gericht, und das OLG Frankfurt entschied zugunsten des Autofahrers (Urteil vom 31.10.2001;
- 7 U 83/01 -).
Zwar sei in Fällen, in denen Autofahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten, oft von einem grob
fahrlässigen Verhalten auszugehen. Es komme aber immer auf die Gesamtumstände an, unter denen sich ein Unfall ereignet habe,
also nicht auf das Tempo allein. Im zu entscheidenden Fall sei die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 Stundenkilometer erst
93 Meter vor der Unfallstelle angeordnet gewesen. Der Autofahrer habe daher nur ca. 3,5 Sekunden Zeit gehabt, seine
Geschwindigkeit entsprechend zu drosseln. Unter diesen Bedingungen könne man dem Mann kein grob fahrlässiges Verhalten
vorwerfen, nur weil er es nicht schaffte, sein Tempo rechtzeitig auf die zulässige Kilometerzahl herabzusetzen. Die
Versicherung sei daher nicht von ihrer Leistungspflicht befreit und müsse für den Fahrzeugschaden aufkommen, so die Richter.