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Gericht: Neuwagen-Bindungsklausel nicht mehr zeitgemäß
Urteil: Keine Stornogebühr bei Vertragsrücktritt
Neuwagenkäufer würden am liebsten zum Händler gehen und ihren Traumwagen gleich mitnehmen. Doch in der Praxis
funktioniert das anders. Zunächst muss der Kunde einen Kaufantrag stellen, an den er dann vier Wochen gebunden ist.
Will er während dieser Zeit vom Vertrag zurücktreten, ist der Händler berechtigt, eine Stornogebühr in Höhe von 15
Prozent zu kassieren. Diese Praxis ist jetzt erstmals von einem deutschen Gericht in Frage gestellt worden. In dem
vom ADAC veröffentlichten Urteil hat das Landgericht Lüneburg einem Händler den Anspruch auf die Stornogebühr verweigert.
Es bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung von anderen Gerichten in vergleichbaren Fällen bestätigt wird.
In dem vorliegenden Fall (- 1 S 3/01 -), der ausführlich in der Rechtszeitschrift des ADAC (Deutsches Autorecht DAR 09/02)
dargestellt wird, wollte ein Käufer elf Tage nach Bestellung eines Wohnwagens vom Vertrag zurücktreten. Der Händler, der den
Auftrag bis dahin weder bestätigt noch das Fahrzeug ausgeliefert hatte, forderte deshalb die ihm zustehende Stornogebühr in
Höhe von 15% des Kaufpreises. Das LG Lüneburg begründete die Entscheidung damit, dass eine vierwöchige Bindungsfrist im
Zeitalter moderner und schneller Kommunikationsmittel nicht mehr gerechtfertigt sei. Der Händler könne heutzutage die
nötigen Anfragen beim Hersteller, bei Banken oder der Schufa wesentlich schneller durchführen als noch vor einigen Jahren.
Die übliche Vier-Wochen-Bindung muss daher in diesem Fall neu beurteilt werden. Dem Lüneburger Gericht jedenfalls erschien
eine Frist von elf Tagen offensichtlich zu lang. Welche Bindungsfrist gerechtfertigt wäre, geht aus dem Urteil nicht hervor.
text Hanno S. Ritter
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