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Freitag, 19. April 2024
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Urteil: Wer sein Auto nicht vor Diebstahl sichert, haftet für Unfälle des Diebes

Unfall mit gestohlenem Wagen: Halter kann haften

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Wer sein Auto abstellt, ohne es ausreichend zu sichern, muss darauf gefasst sein, dass der Wagen gestohlen wird. Dagegen rechnen sicher die wenigsten damit, dass sie auch noch zur Kasse gebeten werden können, wenn der Dieb mit ihrem Auto einen Unfall baut. Der Anwalt-Suchservice berichtet von einem solchen Fall:

Ein Fordfahrer bewahrte seinen Zündschlüssel in einer an der Scheibe der Fahrertür angebrachten Schlüsselbox auf. Dort fand ihn ein entflohener Strafgefangener, der ein Fluchtfahrzeug suchte. Er nutzte die günstige Gelegenheit und machte sich mit dem Wagen davon. Zwar gelang es der Polizei, den Häftling mit einer Straßenblockade zu stoppen. Dabei wurde allerdings ein Polizeifahrzeug beschädigt. Der Sachschaden belief sich auf über 13.000 Euro. Diese Summe wollte das Land Hessen später vom Halter des Fluchtwagens ersetzt haben. Der lehnte es jedoch entrüstet ab, für den Schaden aufzukommen. So ging die Sache vor Gericht, und das OLG Frankfurt gab dem Land Recht (Urteil vom 13.12.2001, - 3 U 141/99).

Das Land, als Halter des Polizeiwagens, müsse den Schaden nicht selbst tragen. Der handelnde Polizeibeamte habe sich rechtmäßig verhalten, als er die Straße mit seinem Wagen blockierte, so die Richter, und der Häftling habe den Streifenwagen absichtlich umgefahren. Der Unfall stelle sich daher für das Land als unabwendbares Ereignis dar. Schadenersatzpflichtig sei der Eigentümer des Ford. Zwar müsse normalerweise derjenige, der ein Fahrzeug unbefugt nutze und damit einen Unfall verursache, für den dabei entstandenen Schaden aufkommen. Etwas anderes gelte aber dann, wenn ihm die Entwendung des Fahrzeugs durch ein Verschulden des Halters ermöglicht wurde. In diesem Fall hafte auch der Halter. Hier habe der Eigentümer des Ford in grob fahrlässiger Weise gegen seine Sicherungspflichten verstoßen, indem er den Zündschlüssel in der Box aufbewahrte. Durch diese Nachlässigkeit habe er dem Dieb die Entwendung des Fahrzeugs schuldhaft ermöglicht. Deshalb, so das Gericht, müsse er für den Schaden an dem Polizeiwagen aufkommen.
text  Hanno S. Ritter
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