Wer sein Auto zur Reparatur gibt, sollte nicht allzu lange warten, bis er es wieder aus der Werkstatt abholt. Nach einiger
Zeit könnte der Unternehmer nämlich auf die Idee kommen, den Wagen irgendwo auf seinem Werksgeländes abzustellen, um ihn aus
dem Weg zu haben. Kommt es dabei zu Schäden an dem Pkw, haftet der Werkstattbetreiber nicht unbedingt. Von einem
solchen Fall berichtet der Anwalt-Suchservice:
Ein Mercedes-Fahrer hatte eine Werkstatt beauftragt, einen Austauschmotor in sein Auto einzubauen. Das Ganze sollte knapp
10.000 Euro kosten. Etwa drei Monate später teilte ihm der Betreiber der Werkstatt mit, dass der Motor eingebaut sei und das
Fahrzeug gegen Barzahlung des Rechnungsbetrages abgeholt werden könne. Als der Eigentümer den Wagen trotz wiederholter
Aufforderung nicht holte, stellte der Werkstattbetreiber das Fahrzeug bis auf weiteres auf seinem Gelände ab. Erst nach 15
Monaten erschien der Mercedesfahrer, um sein Auto zu holen. Aufgrund der langen Standzeit waren aber mittlerweile Schäden
an der Karosserie entstanden, die sich auf rund 7.500 Euro beliefen. Der Mercedesfahrer war empört und forderte
Schadenersatz. Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied jedoch gegen ihn (Urteil vom 29.06.2001,
- 1 U 951/00-209 -).
Zwar habe die Werkstatt ihre Pflichten verletzt. Sie hätte dafür sorgen müssen, dass das Auto nicht beschädigt wurde, so die
Richter. Zu den Schäden sei es aber nur deshalb gekommen, weil der Eigentümer den Wagen erst nach 15 Monaten abholte. Er
habe sich im so genannten Annahmeverzug befunden. In solchen Fällen müsse der Werkstattbesitzer nur für grobe Fahrlässigkeit
haften. Allein dadurch, dass er den PKW aus betrieblichen Gründen draußen auf seinem Gelände abstellte, habe er aber nicht
grob fahrlässig gehandelt. Dass es nach einer so langen Standdauer zu Schäden an Lack und Karosserie komme, sei normal. Der
Werkstattbetreiber müsse nicht haften, entschieden die Richter.