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Parken
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© Autokiste
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& Picknick: Besser nur auf gemähten Wiesen
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Parkversuche im meterhohen Gras erfolgen auf eigene Gefahr. Läuft der Pkw dabei "auf Grund", haftet die Gemeinde nicht
etwa deswegen für den Schaden, weil sie eine angrenzende Grünfläche gemäht und als Parkplatz freigegeben hat.
Das entschied das Landgericht Coburg und wies die Schadensersatzklage eines Autoeigentümers ab. Die Gemeinde habe nicht
damit rechnen müssen, dass ein umsichtiger und in vernünftigen Grenzen sorgfältiger Benutzer der Parkfläche in den
ungemähten Teilbereich einfährt.
Beim sommerlichen Ausflug an den Badesee spürte der Kläger schneller Grund unter den Füßen, als ihm lieb war. Auf
Parkplatzsuche kam ihm nämlich die Idee, seinen Wagen statt auf einer extra gemähten Wiese im angrenzenden ungemähten
Bereich abzustellen. Das führte zu einer ungewollten Bodenständigkeit, verbarg sich im meterhohen Gras doch ein Baumstumpf.
Schaden am Auto: knapp 600 Euro. Den wollte der Kläger nun von der für den Badesee zuständigen Gemeinde ersetzt haben. Die
habe nämlich gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen, weil sie den Baumstumpf nicht entfernte.
Eine Ansicht, der sich das Landgericht Coburg nicht anschloss
(- 12 O 74/02 -). Im fraglichen Bereich habe
selbstverständlich keine derartige Pflicht der Kommune bestanden, befand das Gericht. Für jeden vernünftigen
Verkehrsteilnehmer sei vielmehr zu erkennen gewesen, dass bei Einfahren in den Wildwuchs mit Hindernissen zu rechnen war.
Fazit: Auch nahe Badefreuden machen aus einem normalen Pkw noch keinen Geländewagen.