Der Reiz von Oldtimern und anderen ausgefallenen Fahrzeugen liegt in erster Linie in der Optik. Dafür ist so mancher Autofan
bereit, auf modernste Fahrzeugtechnik und einigen Komfort zu verzichten. Wer bei der technischen Perfektion keine Abstriche
machen will, der sollte den Oldtimer, für den er sich interessiert, vor dem Kauf ganz genau unter die Lupe nehmen. Das
Oberlandesgericht Karlsruhe hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Kunde dies versäumte:
Auf der Suche nach einem exklusiven Gefährt war ein Auto-Liebhaber auf die Annonce eines Autohändlers gestoßen, der einen
Aston Martin Volante, Baujahr 1988 anbot. Nach der Beschreibung des Händlers sollte der Wagen in einem gepflegten Zustand
sein und einen Sammlerwert von "5 Punkten = Höchstwert" haben. Nach Besichtigung und Probefahrt kaufte der Interessent den
Wagen. Im Kaufvertrag wurde die Gewährleistung ausgeschlossen. Als der Käufer kurze Zeit später technische Mängel
feststellte. ließ er diese in einer Fachwerkstatt beseitigen. Die Kosten dafür wollte er von dem Verkäufer ersetzt haben.
Der Streit kam vor das Oberlandesgericht Karlsruhe, das dem Händler Recht gab (Urteil vom 29.05.2002,
- 9 U 133/01
-).
Zwar könnten Angaben auf Verkaufsschildern eine Zusicherung von Eigenschaften darstellen, für die der Verkäufer einstehen
müsse. Durch die Angabe der Sammlerbewertung und die Bezeichnung als "sehr gepflegt" sei hier aber kein tadelloser
technischer Zustand des Oldtimers zugesichert worden. Die Wendung "gepflegter Zustand" könne auch so verstanden werden, dass
der Wagen ein tadelloses äußeres Erscheinungsbild habe. Ähnlich verhalte es sich auch mit dem Sammlerwert. Der Käufer könne
vom Händler keinen Ersatz der Reparaturkosten verlangen, so das Gericht.